Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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versicherung nicht entschädigt werden können. Dass hiernach 
der Begriff des Unfalls speciell im Sinne des See-Uhnf.G. ein 
engerer ist, als im Sinne des „Gesetzes betr. die Untersuchung 
von Seeunfällen vom 27. Juli 1877*, geht aus den Bestimmungen 
des letzteren zur Genüge hervor ?°). 
Nun fallen allerdings nicht alle Eingriffe in die körperliche 
Integrität eines Menschen, von anderen Voraussetzungen zunächst 
abgesehen, in den Rahmen der Unfallslast und verpflichten die 
Träger derselben zu pecuniären Leistungen, sondern nur solche, 
welche wirthschaftliche Nachtheile von bestimmter Schwere im 
Gefolge haben. Insbesondere werden bei Körperverletzungen die 
in den ersten 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls (sogen. Carenz- 
zeit) entstehenden Kosten des Heilverfahrens sowie die für die 
gleiche Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu leistenden Rentenzahlungen 
von den nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 geordneten 
Organen der Krankenversicherung getragen ?*). Nichtsdestoweniger 
wäre es verfehlt, eine Beziehung auf diese wirthschaftlichen Folgen 
des körperschädigenden Eingriffes, welche allerdings eine weitere 
Voraussetzung des aus der Unfallversicherung entspringenden An- 
spruchs bilden, in den Begriff des Unfalls oder Betriebsunfalls 
selbst aufzunehmen. Die Gesetze lassen auch keinen Zweifel dar- 
über, das die „auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Un- 
fälle“ ?5)nur eine Art der „in den Betrieben vorgekommenen“ über- 
haupt bilden, und dem entsprechend beziehen sich auch andere, 
durch die Unfallversicherungsgesetze begründete Pflichten, welche 
neben der Entschädigungspflicht ihre selbstständige Bedeutung 
beanspruchen, ohne Rücksicht auf den Eintritt der letzteren auf 
alle körperschädigenden Betriebsunfälle. So ergreift die Pflicht zur 
283) Z, B. $ 3: Das Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzu- 
nehmen, 1. wenn bei dem Unfalle entweder Menschenleben verloren ge- 
gangen, oder ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist. 
24) 8 5, Abs. 2 Unf.G., verglichen aber mit Abs. 9, 10. 
26) 6 28, Abs. 5 Unf.G.
	        
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