Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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zweifellosen Zweckbestimmung des unternommenen Ganges im 
Banne des versicherungspflichtigen Betriebes stand, dessen Stätte 
für seine Betriebsthätigkeit das ganze Gebiet der Burg umfasste“. 
Wollte man aber daraus den Schluss ziehen, dass der Versicherte 
dann „im Banne des Betriebes“ steht, wenn er Handlungen vor- 
nimmt, welche den Zwecken des Betriebes dienen, und dass der 
Gang zur Betriebsstätte eine solche Zweckhandlung darstellt, so 
müsste doch offenbar dasselbe gelten, auch wenn der Platz für 
das Mittagessen sich nicht auf dem Grundstücke, innerhalb dessen 
die Beschäftigung sich vollzieht, sondern ausserhalb desselben ge- 
legen ist. Allein eine andere Entscheidung des R.V.A. belehrt 
uns sofort, dass, wenn der Arbeiter sich zum Mittagessen nach 
seiner Wohnung begeben hat und von dort zurückkehrend beim 
Falle auf dem gefrorenen Boden sich einen Bruch des Hand- 
gelenks zuzieht, dann ein Betriebsunfall nicht gegeben ist !?!). 
So werden wir darauf geführt, dass in der Formel „im Banne 
des Betriebes“ in der That nichts weiter liegt, als eine unbewusste 
Urgirung des örtlichen Moments des geschehenen Unfalls, und 
dies wird auch durch eine Reihe weiterer Entscheidungen bestätigt. 
So befindet sich der Arbeiter, der während der Arbeitspause an 
einer gefährdeten Stelle der Fabrikräume verweilt, allerdings im 
Banne des versicherungspflichtigen Betriebes (A. N. IV, 8. 176, 
Nr. 477), während in mehreren Entscheidungen von Arbeitern, 
welche nach beendeter Arbeit sich auf den Heimweg begeben 
haben, gesagt ist, dass sie sich ausserhalb des Betriebsbannes 
befinden !02). Dass aber das örtliche, wie das zeitliche Moment 
weder positiv noch negativ für den Causalzusammenhang allein 
entscheidend sind, hat, wie bereits hervorgehoben !°?), das R.V.A. 
selbst auf das Bündigste bestätigt. 
101) A. N. III, 8. 356, Nr. 428. 
102) A,N. III, S. 355. Nr. 419. — III, $. 408, Nr. 446. — IV, 8.176, 
Nr. 475. 
10%) Oben bei Note 84.
	        
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