Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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setzungen der Haftpflicht für Verlust, Beschädigung °) und 
Verspätung '°), die solidarische Haftung mehrerer, den Trans- 
port übernehmender Eisenbahnen ''), die Haftpflicht für die 
Leute'!?), das Faustpfandrecht am Gute !?) sind im Wesentlichen 
den Normen des deutschen Handelsgesetzbuchs nachgebildet. Doch wurde 
der wichtige Grundsatz hinzugefügt, dass die aus dem internationalen 
Transporte herrührenden Forderungen der Eisenbahnen unter- 
einander in einem anderen Staate, als demjenigen, welchem die 
forderungsberechtigte Eisenbahn angehört, weder mit Arrest be- 
legt noch gepfändet werden können '%). 
Dagegen wurde der Umfang des Schadensersatzes com- 
promissweise mittelst einer Combination der Grundsätze des deutschen 
Handelsgesetzbuchsund des französischen Rechts gestaltet. Ausgehend von 
der Unterscheidung zwischen Interessedeclaration und Nichtdeclaration 
sollte im letzteren Falle der gemeine Handelswerth (bezw. gemeine 
Werth) am Ablieferungsorte und bei Verspätung der Schaden bis zur 
Höhe der Fracht (in aliquoten Theilen derselben) nebst 6 Procent 
Zinsen ersetzt werden, zugleich aber den Eisenbahnen gestattet sein, 
Specialtarife mit ermässigten Frachtsätzen einzuführen, in welchen die 
Haftung auf einen Maximalbetrag — unter dem gemeinen Handels- 
werth — sich beschränkt, falls der gleiche Maximalbetrag auf die 
ganze Transportstrecke Anwendung findet '!’). Im Declarationsfalle, 
in welchem ein Frachtzuschlag erhoben werden darf, kann der Schaden 
bis zur Höhe des declarirten Interesses gefordert werden. Ueberdies 
ist dem Entschädigungsberechtigten das Recht auf Rückforderung des 
verlorenen und wiedergefundenen Gutes gegen Rückgabe der Ent- 
schädigung binnen einer bestimmten Frist nach erlangter Kenntniss 
gewährt °). 
  
  
®) I. Entwurf, Art. 30—33. 
10) I. Entwurf, Art. 39, jedoch mit der Verschärfung, dass die Eisen- 
bahn nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers (Art. 397, H.G.B.), 
sondern zu beweisen hat, dass die Verspätung von einem Ereignisse her- 
rührt, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. 
11) I. Entwurf, Art. 27. 
12) ], Entwurf, Art. 29. 
18) ], Entwurf, Art. 21. 
14) [, Entwurf, Art. 28. 
16) ], Entwurf, Art. 34, 35, 37, 38. 
186) I. Entwurf, Art. 36.
	        
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