Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vieczehntes Stück vom Jahre 1840. 
  
      
XILII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 18. November 1840, 
die Herabsetzung der gegenwärtig bestehenden Tarasätze bei dem zum 
Versicden in Fässern eingeführt werdenden Lunpenzucker betreffend. 
Nachdem im Einverständniß mit den Regierungen der übrigen Staaten des 
deutschen Zoll- und Handels-Vereins bestimmt worden ist, daß die im Vereins- 
Jolltarif für die Jahre 1840 bis 42 unter Position 25. Hl. X. Nr. 3. enthal- 
tenen Tarasätze bei dem zum Versieden in Fässern eingehenden Lumpenzucker 
unter gleichzeiliger Aufhebung des Unterschiedes zwischen Fälsern von hartem und 
weichem Holze, in folgendem Maße, als 
für Fässer unter 15 Centner Brutkogewicht auf 10 Pfunde vom Centner 
Brutto und 
für Fälser von 15 Centner Brutkogewicht und drüber auf7 Pfunde vom 
Centner Brutko 
vom 1. Januar 1844 ab herabgeseht, auch die hiernach vereinbarten geringeren 
Tarasätze von dem vorgedachten Zeilpuncte ab auch auf denjenigen Lumpenzucker 
in Anwendung gebracht werden sollen, welcher schon früher zu Packhofs-Nieder- 
lagen oder Prigat-Lagern gelangt ist, aber erst im Jahre 1841 zur Versiedung 
und resp. Verzollung angemeldet wird: so wird solches hiermit, gemäß der Be- 
stimmung im §. 13 des Jollgeseces vom 1. Mai 1838, unter dem gleichzeitigen 
weitern Bemerken zur öffemlichen Kenmtniß gebracht, daß die Perzollung jenes 
schon vorräthigen Zuckers erst bei wirklich eintretender Persiedung desselben für 
zulässig erachtet werden kann und daß übrigens es sich von selbst versteht, daß 
durch die Ermägigung der in Rede stehenden Tarasätze in der Vefugniß der Zoll- 
verwaltung die Netto-Verwiegung statefinden zu lassen, nichts geändert wird und 
von dieser Befugniß auch bei dem Lumpenzucker zum Versieden Gebrauch zu machen
	        
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