Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Geschichte mittheilen und die Zuhörer zu entsprechenden Ausarbei- 
tungen anleiten. 
Ungefähr gleichzeitig hatte aber Moser, der inzwischen nach 
Hanau übersiedelt war, einen Versuch mit der Verwirklichung seiner 
Idee auf eigene Hand gemacht und seine Staatsacademie in Hanau 
eröffnet. MünchHAusen interessirte sich lebhaft für beide Unterneh- 
mungen; er liess es an der Unterstützung des Pürter’schen Instituts 
durch Mittheilung von Staatsakten nicht fehlen, wandte aber auch 
der Moser’schen Academie seine Sympathie zu und liess wiederholt 
nach Göttingen die Mahnung ergehen, wenn man in, Druckschriften 
der Moser’schen Academie gedenke, es nur honorifice zu thun. Die 
Academie von Moser hatte verhältnissmässig guten Fortgang, wie sich 
aus den von FRENsDoRFF mitgetheilten Daten ergibt, so dass Münch- 
HAUSEN daran dachte, ihre Uebersiedlung nach Göttingen zu veran- 
lassen; als aber im Jahre 1751 Moser die Stelle eines Consulenten 
der württembergischen Stände angetragen wurde, gab er die Staats- 
academie auf und kehrte in die Heimath zurück. Auch das Pürrer’sche 
Institut in Göttingen hat das Jahr 1750 nicht lange überdauert. Eine 
Verstimmung zwischen Moser und PüÜrTER, die trotz des Bemühens 
MÜncHHAUSEn’s, jeder Unfreundlichkeit zwischen Göttingen und Hanau 
vorzubeugen, durch eine von Moser übel aufgenommene Bemerkung 
Pürter’s entstanden war, wurde durch höfliche Briefe, welche die beiden 
Männer mit einander wechselten, ausgeglichen. 
FrensporFF bemerkt, dass Mosers Ideen über academische Aus- 
bildung und Universitätsunterricht keine nachweisbare Einwirkung 
auf Pürrer ausgeübt haben. „Vieles von dem, was Moser empfahl, 
war zu individuell, als dass es sich auf eine anders geartete Natur 
hätte übertragen lassen; anderes, was er befürwortete, lag schon in 
Pürters Natur ausgebildet und bedurfte nicht erst der Anregung von 
aussen her.“ 
Ich begnüge mich mit der Mittheilung dieser Auszüge aus der 
hoch interessanten Schrift. Die Frage über die beste Form des aca- 
demischen Unterrichts und insbesondere der Behandlung des Staats- 
rechts ist auch heute noch nicht ausgetragen. Moser und PÜTTER 
stehen, wenngleich zwischen ihnen eine Meinungsverschiedenheit ver- 
handelt wird, doch nicht in einem eigentlichen Gegensatz zu einander. 
Den rein praktischen Abrichtungstendenzen Moser’s gegenüber hält 
PÜTTER zwar an der wissenschaftlichen Vertiefung und historischen 
Begründung fest; beide grosse Staatsrechtslehrer aber sind gegenüber
	        
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