Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Missbrauch, den die Justizverwaltung mit der Ausbeutung der unent- 
geltlichen Dienste der Referendare getrieben und die landläufigen, 
auf vollständiger Unkenntniss beruhenden Vorwürfe gegen die Preus- 
sischen Universitätslehrer. Diese mit grosser Lebhaftigkeit geschrie- 
bene Darstellung lässt keinen Zweifel, dass einerseits der Preussische 
Juristenstand im Ganzen und Grossen sich nicht auf derselben Höhe 
wissenschaftlicher Bildung befindet, wie in den meisten anderen 
Culturstaaten, und dass es andererseits an dem guten Willen, die 
zur Abhülfe geeigneten Massregeln zu treffen, bei den massgebenden 
Factoren gefehlt hat. 
Nach dieser Feststellung des gegenwärtigen Standes der Ange- 
legenheit wendet sich der Verf. in dem zweiten Abschnitt (S. 105 bis 
259) der Darstellung „der geschichtlichen Ursachen des wissenschaft- 
lichen Rückganges“ zu. Dieser Abschnitt hat den Charakter einer 
rechtsgeschichtlichen Monographie, welche mit der ganzen Fülle der 
Gelehrsamkeit ausgestattet ist, über welche der Verf. gebietet. Die 
historischen Erörterungen beginnen mit der Reception des Römischen 
Rechts und der Entstehung des gelehrten, aus dem weltlichen Juristen- 
stande entnommenen Beamtenthums. Der Verf. verfolgt dann die 
Entwicklung im Reich, die Einrichtungen der Universitäten, die Dauer 
der Universitätsstudien, die Bedeutung der academischen Würden, den 
Zusammenhang zwischen den Rechtsfacultäten und den höheren Be- 
amtenstellungen und den Beginn der Reglementirung durch praktische 
Examina. Auf Grund dieser allgemeinen Erörterungen wendet er sich 
dann den Einrichtungen in Brandenburg-Preussen und ihren allmäh- 
lichen Umgestaltungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts zu. Von 
besonderer Wichtigkeit sind die Ausführungen des Verf. über die 
Reformen Friedrichs II. und über die ursprüngliche Stellung der Aus- 
cultatoren und Referendare. Es ergibt sich daraus ein dreifaches be- 
deutungsvolles Resultat: 1. die wissenschaftliche theoretische Ausbil- 
dung musste bereits vor dem Eintritt in das Referendariat vollständig 
erworben sein; 2. das Referendariat stand im engen Zusammenhange 
mit der Unterscheidung des höheren und niederen Justizdienstes; end- 
lich 3. die Processordnung und Gerichtsverfassung ermöglichten eine 
für die praktische Ausbildung nützliche Beschäftigung und selbständige 
Thätigkeit der Referendare. Es ist ein wissenschaftliches Hauptver- 
dienst der vorliegenden Schrift, diese Verhältnisse und ihre praktische 
Bedeutung vollkommen klar dargelegt zu haben. 
Die folgende Darstellung zeigt, wie diese Grundlagen nach allen
	        
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