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preis der Reichskasse in Anrechnung zu bringen, aber das aus dem
Miethsvertrage hervorgehende Rechtsverhältniss besteht zwischen
dem Vermiether und dem Sächsischen Fiskus und der letztere
übt durch den Gebrauch der Miethsräume sein Recht aus, denn
das Recht zur Verwaltung des Sächsischen Contingents ist ein
Recht des Königreichs Sachsen.
Dass die Einzelstaaten die Contingentsverwaltung zwar für
Rechnung des Reiches, aber im eigenen Namen, d.h. also unter
formeller Verpflichtung des Landesfiskus, nicht des Reichsfiskus,
zu führen haben, wird auch in unzweideutiger Weise bestätigt
durch eine Bestimmung der Reichsverfassung, auf welche sich in
sonderbarer Verkennung BRoCKHAUS für seine Ansicht beruft.
Art. 67 sagt nämlich: „Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen
unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jeder-
zeit der Reichskasse zu.“ Würde die Contingentsverwaltung im
Namen: und in Stellvertretung des Reichsfiskus geführt, wären —
wie SCHULZE S. 264 sagt — die Kassen der Einzelstaaten nur
vom Reiche angewiesene Zahlungsstellen, so wäre diese Bestimmung
absolut sinnlos; denn dass Ersparnisse, welche die Reichskasse
macht, ihr zufallen, brauchte doch nicht zum Verfassungssatz
erhoben zu werden. Nur unter der Voraussetzung, dass die
Rechtsgeschäfte der Contingentsverwaltung Geschäfte des Landes-
fiskus sind, kann der. Satz eine Bedeutung haben; er erklärt den
dispositiven Satz des bürgerlichen Rechts für anwendbar, dass Er-
sparnisse gegen den Voranschlag, welche der Mandatar bei Aus-
führung der ihm übertragenen Geschäfte macht, nicht ihm, son-
dern dem Auftraggeber zu Gute kommen. Nur beim Mandatar,
niemals beim Stellvertreter ist das Gegentheil möglich; nur bei
einem Mandat, niemals bei einer Stellvertretung hat daher die
Ausschliessung des Gegentheils einen vernünftigen Sinn. „Ja noch
mehr! Bei einer der 3 in Betracht kommenden Verwaltungen,
der Württembergischen, ist durch Art. 12 der Militär-Con-
vention dieses Gegentheil zur geltenden Rechtsregel erhoben:
Ersparnisse verbleiben zur Verfügung Württembergs. Würde die
Finanzverwaltung des Württembergischen Contingents vom Reichs-
fiskus geführt werden, gäbe es gar keinen Württembergischen
Militärfiskus, so würde der angef. Art. 12 nicht nur in unlösbarem