Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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mit der Freiheit zu verwirklichen sucht, soweit es sich aber bloss 
um die Form handelt, an dieser und ihren Üonsequenzen streng 
festhält. Entgegengesetzten Falles würde man dazu kommen, 
die Wirkungen und Wohlthaten von keiner der beiden Formen 
zu haben, wie dies z. B. die historischen Erscheirungen der 
Theorie von der Gewaltentheilung und ihrer Anwendung seit dem 
Jahre 1789 unwiderleglich beweisen. 
Eine etwa auf diesem Wege beabsichtigte Fälschung der 
Form wäre noch übler als das entschiedene Auftreten für einen 
Wechsel derselben. Unter Umständen kann ein solcher sogar 
nothwendig sein. Wenn z. B., wie in Frankreich seit 1870, eine 
Mehrzahl von Kronprätendenten da ist, von denen keiner sich 
den anderen gegenüber in einer allgemein anerkannten Weise zu 
legitimiren vermag und jeder auf einen Act der Revolution 
zurückgreifen muss, oder, wenn nicht, auf die tiefste Erniedrigung 
der Monarchie, da kann selbst einem Tsırrs nichts Anderes übrig 
scheinen als die Republik. Der umgekehrte Fall lässt sich leicht 
denken. 
VI. Abgesehen hiervon aber muss man sich sehr hüten, aus 
Gründen einer Concession gegen eine berechtigte Idee die eine 
oder andere Staatsform selbst in Frage zu stellen, und es ist 
gerade hier ein besonders lehrreicher Fall, wie gross und folgen- 
reich der Unterschied von Monarchie und Republik dann ist und 
sein muss, wenn zwischen gewissen Einrichtungen beider die 
grösste Aehnlichkeit besteht. 
Denn, um auf die vorigen Ausführungen zurückzukommen, 
so gibt in der Republik das souveräne Volk durch seine impera- 
tiven Mandate gleichsam zum Voraus das absolute Veto des 
Souveräns ab, indem es hierdurch bestimmt, was seine Repräsen- 
tanten thun müssen und nicht thun dürfen. Ein Veto nach den 
Beschlüssen der Repräsentation kann der Souverän in diesem Falle 
nur durch das an sich äusserst selten zulässige und fast immer 
höchst bedenkliche Mittel des Plebiscits oder Referendums üben.
	        
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