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mit der Freiheit zu verwirklichen sucht, soweit es sich aber bloss
um die Form handelt, an dieser und ihren Üonsequenzen streng
festhält. Entgegengesetzten Falles würde man dazu kommen,
die Wirkungen und Wohlthaten von keiner der beiden Formen
zu haben, wie dies z. B. die historischen Erscheirungen der
Theorie von der Gewaltentheilung und ihrer Anwendung seit dem
Jahre 1789 unwiderleglich beweisen.
Eine etwa auf diesem Wege beabsichtigte Fälschung der
Form wäre noch übler als das entschiedene Auftreten für einen
Wechsel derselben. Unter Umständen kann ein solcher sogar
nothwendig sein. Wenn z. B., wie in Frankreich seit 1870, eine
Mehrzahl von Kronprätendenten da ist, von denen keiner sich
den anderen gegenüber in einer allgemein anerkannten Weise zu
legitimiren vermag und jeder auf einen Act der Revolution
zurückgreifen muss, oder, wenn nicht, auf die tiefste Erniedrigung
der Monarchie, da kann selbst einem Tsırrs nichts Anderes übrig
scheinen als die Republik. Der umgekehrte Fall lässt sich leicht
denken.
VI. Abgesehen hiervon aber muss man sich sehr hüten, aus
Gründen einer Concession gegen eine berechtigte Idee die eine
oder andere Staatsform selbst in Frage zu stellen, und es ist
gerade hier ein besonders lehrreicher Fall, wie gross und folgen-
reich der Unterschied von Monarchie und Republik dann ist und
sein muss, wenn zwischen gewissen Einrichtungen beider die
grösste Aehnlichkeit besteht.
Denn, um auf die vorigen Ausführungen zurückzukommen,
so gibt in der Republik das souveräne Volk durch seine impera-
tiven Mandate gleichsam zum Voraus das absolute Veto des
Souveräns ab, indem es hierdurch bestimmt, was seine Repräsen-
tanten thun müssen und nicht thun dürfen. Ein Veto nach den
Beschlüssen der Repräsentation kann der Souverän in diesem Falle
nur durch das an sich äusserst selten zulässige und fast immer
höchst bedenkliche Mittel des Plebiscits oder Referendums üben.