Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gleich daher die privatrechtlichen Ansprüche des Staates auf den 
Gesetzen beruhen, so ist doch die Entschliessung über ihre Gel- 
tendmachung rechtlich indifferent; die objektive Rechtsordnung 
verträgt sowohl ihre Geltendmachung, als ihre Nichtgeltend- 
machung; die verfassungsrechtlichen Regeln über die Ausübung 
der Gesetzgebung sind daher für diese Entschliessung ohne 
Belang. 
Die Geltendmachung dieser Rechte ist vielmehr Sache der 
Verwaltung und daher ebenso auch die Nichtgeltendmachung, 
gleichviel aus welchen Motiven die letztere beschlossen wird, ob 
aus irgend welchem thatsächlichen Zwang, oder aus Billigkeits- 
rücksichten und Wohlwollen. Sieht man daher zunächst davon 
ab, inwieweit etwa Grundsätze des Budgetrechts hier eingreifen, 
so ergiebt sich das Prinzip, dass der König als oberster Chef der 
Verwaltung befugt ist, die Entscheidung über die Geltendmachung 
oder Nichtgeltendmachung dieser fiskalischen Rechte zu treffen. 
Dem landtage steht kein Mitbestimmungsrecht zu; die Ver- 
waltungsakte unterliegen nicht seiner Genehmigung, soweit dies 
nicht für bestimmte Fälle durch besondere Gesetze ausnahms- 
weise angeordnet ist. Dagegen erstreckt sich das allgemeine 
Recht des Landtags zur Kontrolle und Kritik der Staatsverwaltung 
auch auf die Art und Weise, wie die Regierung die privatrecht- 
lichen Ansprüche des Fiskus verwaltet und mithin auch auf 
die bei dieser Verwaltung vorkommenden Freigebigkeiten. That- 
sächlich pflegt diese Kritik in der Richtung zu erfolgen, dass die 
Regierung zu fiskalisch, zu hart, zu wenig freigebig verfahre, dass 
sie in grösserem Masse Billigkeitsrücksichten walten lassen solle; 
möglich ist es aber auch, dass der Regierung eine Schädigung 
der Staatsinteressen durch nicht begründete oder zu weit aus- 
gedehnte Freigebigkeiten zum Vorwurf gemacht wird. 
Auch bei dem Erlass der privatrechtlichen Ansprüche des 
Fiskus hebt sich nun das (ebiet der eigentlichen Gnade als das 
der freien königlichen Entschliessung vorbehaltene von der Zustän-
	        
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