llI. Abschn. Jurist. Personen. Stillschweigende. $ 151. 355
wird. Das kann nur in der Art geschehen, daß einstweilen
eine besondere juristische Persönlichkeit konstruiert wird,
welche im Interesse des etwaigen künftigen Kindes handelt;
ihr Organ ist der Pfleger der Leibesfrucht. Vgl. darüber
88 844, 1923, 1963, 2070, 2101, 2105, 2106, 2162, 2141, 1912,
2178 (vgl. auch noch $ 2043). Die Persönlichkeit ist kurzlebig,
sie endet mit der (Lebend- oder Tot-) Geburt des Kindes, 8 1918.
2. Ein zweiter Fall tritt ein bei der Nacherbeinsetzung
und dem Nachvermächtnis. Hier ist eine auflösende Bedingung
gegeben zu Gunsten von Personen (Nacherben, Nachvermächtnisnehmer),
die vielleicht erst nach Jahren zu erwarten
stehen, eine auflösende Bedingung, die auch durch
Eintragung ins Grundbuch zu bekunden ist, $ 52 Grundb.O.
Hier handelt es sich also nicht nur um Schutz von gezeugten
Ungeborenen, sondern um Schutz solcher, die überhaupt erst
in künftiger Zeit in die Welt „der Erscheinung“ treten. Auch
dieser Schutz kann nur in der Art bewirkt werden, daß cinstweilen
für sie eine juristische Persönlichkeit konstruiert wird,
die in einer solchen Weise handelt, daß, was sie tut, die
künftigen Nacherben bindet: sie schafft also eine Rechtslage,
die von den „künftigen“ angenommen werden muß. Ihr Organ
ist der Nacherbpfleger. Vgl. 885 1913, 2116, 2120, 2121, 2122,
2123, 2127, 2128.
3. Ein dritter Fall ist der Fall des Sammlungskomitees;
auch hier ist eine juristische Person unentbehrlich, deren
Organ das Sammlungskomitee oder der an seiner Stelle ernannte
Pfleger ist, $ 1914 B.G.B. Auch hier handelt es sich
um einen rascıturus, denn das Vermögen soll, sobald es zusammengebracht
ist, das Vermögen einer bestimmten dritten
leiblichen oder juristischen Person werden.
4. Einen vierten Fall bietet das Erbrecht; hier sahen
sich schon die Römer zur Annahme einer Art von juristischer
Persönlichkeit veranlaßt, und das germanische Recht verkörperte
die gleiche Idee, denn man glaubte, daß die Erbschaft
eine Zeitlang noch von der Person des Erblassers durchdrungen
sei, was mit den animistischen Vorstellungen früherer
Tage zusammenhing. Bei uns ist die konstruktive Annahme
einer juristischen Person unentbehrlich in folgenden Fällen:
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