Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

llI.  Abschn.  Jurist.  Personen.  Stillschweigende.  $  151.  355

wird.  Das  kann  nur  in  der  Art  geschehen,  daß  einstweilen
eine  besondere  juristische  Persönlichkeit  konstruiert  wird,
welche  im  Interesse  des  etwaigen  künftigen  Kindes  handelt;
ihr  Organ  ist  der  Pfleger  der  Leibesfrucht.  Vgl.  darüber
88  844,  1923,  1963,  2070,  2101,  2105,  2106,  2162,  2141,  1912,
2178  (vgl.  auch  noch  $  2043).  Die  Persönlichkeit  ist  kurzlebig,
sie  endet  mit  der  (Lebend-  oder  Tot-)  Geburt  des  Kindes,  8  1918.

2.  Ein  zweiter  Fall  tritt  ein  bei  der  Nacherbeinsetzung
und  dem  Nachvermächtnis.  Hier  ist  eine  auflösende  Bedingung
  gegeben  zu  Gunsten  von  Personen  (Nacherben,  Nachvermächtnisnehmer),
  die  vielleicht  erst  nach  Jahren  zu  erwarten
  stehen,  eine  auflösende  Bedingung,  die  auch  durch
Eintragung  ins  Grundbuch  zu  bekunden  ist,  $  52  Grundb.O.
Hier  handelt  es  sich  also  nicht  nur  um  Schutz  von  gezeugten
Ungeborenen,  sondern  um  Schutz  solcher,  die  überhaupt  erst
in  künftiger  Zeit  in  die  Welt  „der  Erscheinung“  treten.  Auch
dieser  Schutz  kann  nur  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  cinstweilen
  für  sie  eine  juristische  Persönlichkeit  konstruiert  wird,
die  in  einer  solchen  Weise  handelt,  daß,  was  sie  tut,  die
künftigen  Nacherben  bindet:  sie  schafft  also  eine  Rechtslage,
die  von  den  „künftigen“  angenommen  werden  muß.  Ihr  Organ
ist  der  Nacherbpfleger.  Vgl.  885  1913,  2116,  2120,  2121,  2122,
2123,  2127,  2128.

3.  Ein  dritter  Fall  ist  der  Fall  des  Sammlungskomitees;
auch  hier  ist  eine  juristische  Person  unentbehrlich,  deren
Organ  das  Sammlungskomitee  oder  der  an  seiner  Stelle  ernannte
  Pfleger  ist,  $  1914  B.G.B.  Auch  hier  handelt  es  sich
um  einen  rascıturus,  denn  das  Vermögen  soll,  sobald  es  zusammengebracht
  ist,  das  Vermögen  einer  bestimmten  dritten
leiblichen  oder  juristischen  Person  werden.

4.  Einen  vierten  Fall  bietet  das  Erbrecht;  hier  sahen
sich  schon  die  Römer  zur  Annahme  einer  Art  von  juristischer
Persönlichkeit  veranlaßt,  und  das  germanische  Recht  verkörperte
  die  gleiche  Idee,  denn  man  glaubte,  daß  die  Erbschaft
  eine  Zeitlang  noch  von  der  Person  des  Erblassers  durchdrungen
  sei,  was  mit  den  animistischen  Vorstellungen  früherer
Tage  zusammenhing.  Bei  uns  ist  die  konstruktive  Annahme

einer  juristischen  Person  unentbehrlich  in  folgenden  Fällen:
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