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Eine weitere Folge der bevorrechtigten Stellung des Reichs-
telegraphenwesens ist die Pflicht zur Geheimhaltung der zu
vermittelnden Nachrichten, welche gleichfalls schon in der
Telegraphenordnung anerkannt wurde. Der $ 8 des Gesetzes stellt
dies nochmals ausdrücklich fest, reiht daran eine beispielsweise Auf-
zählung der bisher gesetzlich zugelassenen Ausnahmefälle und ge-
stattet weitere reichsgesetzliche Ausnahmen. Endlich macht dieser
Paragraph auch der alten Kontroverse”) über die Aus-
Ausdehnung des Fernsprechverkehrs in Frage stellen, ohne dass der Ver-
waltung der Schutz und die Macht des Gesetzes in diesen Fragen zur
Seite stände. — Während der Drucklegung dieses Aufsatzes wurden mir die
Schlusssätze bekannt, welche der XIV. Verbandstag des Centralverbandes
der Haus- und städtischen Grundbesitzer-Vereine Deutschlands angenommen
hat. Sie mögen hier eine Stelle finden, weil sie am Besten die Stimmung
und das Selbstbewusstsein unseres grundbesitzenden Bürgerthums charakteri-
siren. Sie lauten: I. Es erscheint wünschenswerth durch Gesetz, die Grund-
sätze zu regeln, nach welchen der Hauseigenthümer verpflichtet ist, die An-
bringung 1) der für Errichtung von Fernsprechstellen im Hause, 2) der zum
Ausbau des Fernsprechnetzes erforderlichen Vorrichtungen wie Gestänge, Stützen,
Isolatoren u. s. w. zu gestatten, und zwar für den Fall zu 2. gegen eine von
der Reichspostverwaltung zu gewährende angemessene Entschädigung. II. Bis
zum Erlass des unter I erwähnten Gesetzes sind im Falle der Versagung
der Genehmigung von der Reichspostverwaltung keine Vergeltungs-Massregeln
in Anwendung zu bringen, welche geeignet sind, die Interessen der im Hause
wohnenden Miether zu gefährden. Insbesondere erscheint es unbillig, wenn — in
Rücksicht auf eine solche Weigerung des Hauseigenthümers — die sämmtlichen
im Hause vorhandenen Fernsprechstellen seitens der Reichspostverwaltung ge-
schlossen bezw. gekündigt und die Errichtung neuer Fernsprechstellen daselbst
versagt werden. IIl. Die Reichspostverwaltung hat die Pflicht, dem Haus-
eigenthümer ausnahmslos alle Schäden, welche durch Anbringung der unter
I gedachten Vorrichtungen sowie durch Angestellte der Verwaltung bei Aus-
führung der ihnen übertragenen Arbeiten an den Gebäudetheilen entstehen,
im vollen Umfange zu vergüten, ohne dass es des Nachweises eines Ver-
schuldens auf Seiten der Reichspostverwaltung bedarf.
26) Vergl. v. ScHwARze, Erörterungen praktisch wichtiger Materien aus
dem deutschen Strafprozessrechte 1. B. S. 100 ff.; Löwe, Commentar zur
Str.-P.-O. $ 99—101; DamsacH, Gesetz über das Postwesen des deutschen
Reiches, 6. A. S. 26; Lasanp, Staatsrecht des deutschen Reiches. 2. A.
B. 2, S. 61 ft.