— 861 —
strafbar sind und den Thatbestand eines der folgenden gemeinen
Verbrechen oder Vergehen enthalten:
11.
l. Delikte gegen Leib und Leben.
1) Mord, Todschlag und fahrlässige Tödtung;
2) Kindsmord und Abtreibung;
3) Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern und hülf-
losen Personen;
4) Körperverletzung, welche den Tod, einen bleibenden Nach-
theil oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen
zur Folge hatte, Theilnahme an einem Raufhandel mit
solchem Ausgange;
>) Misshandlung der Eltern durch ihre Kinder und fortgesetzte
Misshandlung der Kinder durch die Eltern oder diejenigen
Personen, deren Obhut sıe unterstellt sind.
Delikte gegen Freiheit und gegen Familienrechte.
6) Menschenraub und Kinderraub;
7) widerrechtliches Gefangenhalten ;
8) Entführung von Minderjährigen ;
9) Hausfriedensbruch unter erschwerenden Umständen;
10) Androhung gewaltsamer Handlungen gegen die Person
oder gegen das Eigenthum;
11) Veränderung oder Unterdrückung des Civilstandes.
IH. Delikte gegen die Sittlichkeit.
12) Nothzucht und gewaltsamer Angriff auf die Scham-
haftigkeit, Schändung einer wehrlosen oder geistesgestörten
Person ;
13) Unsittlichkeiten mit Kindern oder Pflegebefohlenen ;
14) Verleitung von Minderjährigen zur Unzucht durch die
Eltern, den Vormund oder durch eine Person, unter deren
Aufsicht sie stehen;
15) gewerbsmässige Kuppelei;
16) Unzüchtige Handlungen, welche öffentliches Aergerniss
erregen ;
17) Blutschande;
18) Bigamie.