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Schutz vor anderen Verfolgungen, insbesondere der disciplinar-
rechtlichen, gewährt.
Diese Anschauung wird durch die Entwicklungsgeschichte
der erwähnten Bestimmung, wie wir glauben, gegen jeden Wider-
spruch bestätigt.
Den Anstoss zur Immunitätsgesetzgebung in Deutschland
und Oesterreich hat. wie bekannt, Art. 44 der belgischen Ver-
fassung gegeben, welcher lautet:
„Aucun membre de l’une ou de T’autre chambre ne peut
ötre poursuivi ou recherche äü l’occasion des opinions et votes
emis par luı dans l’exercice de ses fonctions.* Diese Besprechung
erhält eine authentische Interpretation durch die Erklärung des
damaligen Justizministers (Moniteur vom 23. Juni 1833), welcher
sich äussert:
„L’article 44 assure une inviolabilite legale a la personne
de chaque membre du chef de sa conduite parlamentaire, c’est-
aä-dire que ses actes ne peuvent pas devenir la matiere
d’une poursuite judiciaire.“
Wir sehen, dass hier von keiner anderen Verfolgung die
Rede ist, als von der gerichtlichen Verfolgung, die gegen ein
Mitglied des Hauses wegen seiner Abstimmung und Äusserung
ım Parlamente nicht stattfinden dürfe.
Genau auf demselben Standpunkte steht die österreichische
Immunitätsgesetzgebung bei Aufnahme des dem Artikel 44 der
belgischen Verfassung entsprechenden $ 1 des Gesetzes vom 3.
Oktober 1861 Nr. 98, welcher $ 1 wörtlich als$ 16 al. 2 m
das Grundgesetz über die Reichsvertretung übernommen wor-
den ist.
Jeden Zweifel daran beseitigt die Debatte, welche bezüglich
des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 im österr. Abgeordnetenhause
stattgefunden hat und volle Einsicht in Sinn und Inhalt des $
16 al. 2 gewährt.
In der ganzen Debatte beider Häuser des Reichsrathes