Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Schutz vor anderen Verfolgungen, insbesondere der disciplinar- 
rechtlichen, gewährt. 
Diese Anschauung wird durch die Entwicklungsgeschichte 
der erwähnten Bestimmung, wie wir glauben, gegen jeden Wider- 
spruch bestätigt. 
Den Anstoss zur Immunitätsgesetzgebung in Deutschland 
und Oesterreich hat. wie bekannt, Art. 44 der belgischen Ver- 
fassung gegeben, welcher lautet: 
„Aucun membre de l’une ou de T’autre chambre ne peut 
ötre poursuivi ou recherche äü l’occasion des opinions et votes 
emis par luı dans l’exercice de ses fonctions.* Diese Besprechung 
erhält eine authentische Interpretation durch die Erklärung des 
damaligen Justizministers (Moniteur vom 23. Juni 1833), welcher 
sich äussert: 
„L’article 44 assure une inviolabilite legale a la personne 
de chaque membre du chef de sa conduite parlamentaire, c’est- 
aä-dire que ses actes ne peuvent pas devenir la matiere 
d’une poursuite judiciaire.“ 
Wir sehen, dass hier von keiner anderen Verfolgung die 
Rede ist, als von der gerichtlichen Verfolgung, die gegen ein 
Mitglied des Hauses wegen seiner Abstimmung und Äusserung 
ım Parlamente nicht stattfinden dürfe. 
Genau auf demselben Standpunkte steht die österreichische 
Immunitätsgesetzgebung bei Aufnahme des dem Artikel 44 der 
belgischen Verfassung entsprechenden $ 1 des Gesetzes vom 3. 
Oktober 1861 Nr. 98, welcher $ 1 wörtlich als$ 16 al. 2 m 
das Grundgesetz über die Reichsvertretung übernommen wor- 
den ist. 
Jeden Zweifel daran beseitigt die Debatte, welche bezüglich 
des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 im österr. Abgeordnetenhause 
stattgefunden hat und volle Einsicht in Sinn und Inhalt des $ 
16 al. 2 gewährt. 
In der ganzen Debatte beider Häuser des Reichsrathes
	        
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