Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Dies vorbereitende Verfahren (P.O. $ 254) muss auf Antrag 
beider Parteien und kann von Amtswegen oder auf Antrag nur 
einer Partei unter gewissen Bedingungen (P.O. $ 255), — auch 
noch nach Eintritt in die eigentliche Sachverhandlung (P.O. 8 256, 
vergl. $ 267, Abs. 2), — angeordnet werden. Es dient bei den 
Collegialgerichten (s. $ 459, Abs. 2 P.O.) in verwickelteren 
Fällen, besonders in Rechnungs- und Auseinandersetzungspro- 
cessen, und beischwierigeren und umfangreicheren Be- 
weisaufnahmen (z.B. wo es sich um auswärts wohnende oder 
an Ort und Stelle zu vernehmende Zeugen handelt: $ 252 Nr. 4 
P.O.) einer genauen Sichtung und Feststellung des Sach- und 
Streitstandes und der vorhandenen Beweise durch ein beauftrag- 
tes Gerichtsmitglied; seine Erledigung wird amtlich vom Ge- 
richtsvorsitzenden nach dem ‚„thunlichst zu beschleunigenden Ab- 
schlusse‘‘ zunächst noch vor der Streitverhandlung selbst geprüft: 
8 265 P.O. (ähnlich $ 296). Es wird aller Voraussicht nach in 
allen irgend erheblicheren Sachen zum Bestandtheil des Processes 
werden und bedeutet eine vorläufige Durcharbeitung des Process- 
stoffes unter Mitwirkung der Parteien durch einen Richter, regel- 
mässig auch (P.O. $ 261) dessen Durchführung durch das Beweis- 
verfahren, gewissermassen „anticipativ, wie — die Beweisaufnahme 
zum ewigen Gedächtnisse‘‘ (P.O. S. 260). Obwohl hiebei allerdings 
die eidliche Vernehmung der Parteien noch nicht erfolgt??), (P.O. 
$ 259, Abs. 2, $ 273), so tritt doch vermittelst dieses Vorver- 
fahrens, wie schon gesagt, dem erkennenden Colleg der Sachver- 
halt, der Hauptsache nach festgestellt, übersichtlich geordnet und 
29) An ihrer Stelle werden sie nur mittelst „Einvernehmung“ (P.O. 
$ 261) eindringlich befragt, was übrigens, wie ich gleich hier bemerken will, 
jene eidliche Vernehmung thatsächlich und der Regel nach ersetzen wird. — 
Dass übrigens keineswegs alle Beweisaufnahmen ausserhalb der Collegial- 
sıtzung sattfinden sollen, zeigen $ 266, Abs. 2 und $ 288 derP.O. — Eine 
weitere Veranschaulichung des Processverlaufes, der nach den Vorschriften 
des 88 287 ff. P.O. nicht ohne Weiteres klar sein möchte, ist hier natürlich 
nicht am Platze,