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In dem conventionellen Kongobecken sollen alle Flaggen
ohne Unterschied der Nationalität nicht allein auf den Territorialmeeren
und in den Seehäfen, sondern auch auf sämmtlichen
Strömen, Flüssen, Binnen-Seeen, auf den etwa anzulegenden
Kanälen, zu jeder Art von Schifffahrts- und Transportbetrieb
nach gleichem Fusse zugelassen werden !”). Eine Belastung dieses
Verkehrs auf den Wasserstrassen wie auch auf den Landwegen
!®) darf nur in der Form von Gebühren d.h. als billiger
Entgelt für den Gebrauch besonderer Anstalten, Einrichtungen,
Dienstleistungen erfolgen, wobei jede Bevorzugung der Nationalen
vor Ausländern, jedes Differenzialsystem untersagt ist. Eine
Belegung der zu Lande oder zu Wasser eingehenden Waaren
mit Einfuhrzöllen wird — wenigstens für die nächsten zwanzig
Jahre ?) —; Transitzölle sind für immer, ausgeschlossen ?°).
Differenzialzölle dürfen niemals erhoben werden. Handelsmonopole
?'), Handels- oder Schifffahrtsprivilegien??) an Einzelne,
Compagnieen oder Corporationen von irgend welcher Art und in
irgend einer Form dürfen nicht ertheilt werden. In näherer
Ausführung dieser generellen Normen haben dann die Artikel 13
bis 25 der Generalakte die Freiheit der Schifffahrt für die Handelsschiffe
aller Nationen, im Sinne der Wiener Oongressakte und
nach dem Vorbild der europäischen Donauschifffahrtsakten, nicht
gorische, unwidersprochen gebliebene Erklärung des deutschen Conferenzbevollmächtigten
BuscH, Protoc. nr. 6 p. 11. Hienach hätte also Portugal sofort
auf seinen berühmten Mosambik-Tarif zu verzichten und bis zum Sambesi-Strom
hin Zollfreiheit einzuführen. Indessen, ob dieses wirklich in den Intentionen
der Conferenz lag, halte ich doch nach den vorher wiederholt gemachten
und gebilligten Vorbehalten des portugiesischen Bevollmächtigten, Protoc. nr. 4
p. 3; nr. 5 p. 13, für höchst zweifelhaft. Auch Joorıs, 1. 1, 15, ist der
Meinung, dass Portugal, obwohl es Signatarmacht gewesen, dennoch in Ostafrika
autonom geblieben sei.
")A.G.a.215al.l.2 )A.Ga2.
12) Man wolle beachten, dass die Auferlegung von Zöllen auch nach
20 Jahren nur einstimmig beschlossen werden könnte. Es gilt liberum veto
zum Besten auch weiter zu conservirender Zollfreiheit.
2°) Ausfuhrzölle sind dagegen zugelassen, Protoc. nr. 3 p. 11—13. nr. 4
pP. 7. Annexe II p. 6. nr.8 p.8. Vgl. auch Archives diplomat. XIV p. 20. 21.
Es werden also, entsprechend dem wirthschaftlichen Zuschnitt niedrig cultivirter
Völker, Exportzölle auf die Landesprodukte die hauptsächlichsten Mittel zur
Bestreitung des Regierungsaufwands für jene Staatsbildungen abzugeben haben.
)A.G.a5 -)A.G.a 18.