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tragender Abreden, welche die Mächte der Berliner Conferenz,
diesmal freilich nicht ohne grosse Anstände und mühsame Compromisse,
für das conventionelle Freihandelsgebiet getroffen haben.
Es handelte sich darum, die grösstmögliche Garantie dafür zu
beschaffen, dass jenen neuen, riesengrossen, in die Gemeinschaft
des internationalen Rechts aufzunehmenden Theilen des afrıkanischen
Festlandes, die Wohlthat des Friedenszustandes gewährt
und gesichert werde, dass ihnen die Eventualität Schauplätze von
lokalen Kriegen der dortigen Gouvernements oder gar von Kriegen
der grossen europäischen Mächte zu werden, bleibend ferngehalten
werde. Der amerikanische Bevollmächtigte, dem die Initiative
für diesen Theil des unter den Händen der Conferenz sich bereichernden
und vertiefenden Berathungsprogramms zufiel *'), wurde
nicht müde, während der Sitzungen auf die Gefahren aufmerksam
zu machen, die jeder in Innerafrika ausbrechende, unter der kaum
vermeidlichen Betheiligung von Halbwilden zu führende Krieg dem
begonnenen grossen civilisatorischen Unternehmen bereiten müsste;
und in beredten Worten führte er die alten Erfahrungen Amerika’s
ins Feld. Seinen Ausführungen, auf das Wärmste durch die
Repräsentanten Deutschland’s, Grossbritannien’s und Italien’s
unterstützt *?), gelang es denn zum Schluss auch den zähen Widerstand
der französischen Regierung zu besiegen *?). Die Verabredungen
in A. 10—13 der Generalakte gaben den Schlussstein
des für die Kongozone aufgerichteten Werkes ab, eines Werkes
von staunenswerthen Dimensionen. In ihnen liegt völkerrechtlich
die Zukunft Afrika’s beschlossen. Nicht allein haben die Signatar-
und adhärirenden Mächte des Berliner Vertrags von 1885
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“) Antrag von M. Kasson, Protoc. nr. 5 Annexe p, 22 und dazu Annexe
nr. 12. 14. Expose desselben ibid. nr. 13. Seine Aeusserungen im Protoc.
nr. 2 p. 10. nr, 5 Annexe p. 25.
#2) Protoe nr. 5 Annexe p. 23 ff. nr. 6 p.13 ff. Vgl. insbesondere die
Erklärung der kaiserlich deutschen Regierung, ibid. nr. 6 p. 13, und die Schlussrede
des deutschen Reichskanzlers, Protoc. nr. 10 p. 2.
43) Anfangs meinte etwas spröde der französische Conferenzbevollmächtigte:
„Quand un &tat est en guerre, il la fait avec toutes ses ressources“, Protoc,
nr. 5 Annexe p. 25. Seine endliche und definitive Zustimmung erfolgte kurz
vor dem Auseinandergehn der Conferenz; und die schliesslich angenommenen
Artikel, die freilich eine starke Abschwächung der ursprünglichen, hochherzigen
Entwürfe und Ideen enthielten, sind französischen Ursprungs. Siehe die
im Namen der französischen Regierung in der Sitzung vom 23. Februar 1885
abgegebene Erklärung nr, 9 p. 9 und Annexe III. p. 3.