Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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wird auch der Entwurf geleitet, und insoweit ist sein Grund- 
gedanke als ein durchaus gesunder anzuerkennen. Allein für das 
gewählte Mittel zur Abhilfe trifft nicht dasselbe zu. Eine amt- 
liche Schätzung der Bauplätze ist einfach nicht durchführbar, 
wenigstens nicht so, dass allen hierbei in Betracht kommenden 
Nebenumständen gleichmässig Rechnung getragen werden kann. 
Dies lehren die mit der Einschätzung zu der Bauplatzsteuer ge- 
machten Erfahrungen. Wer seinen Bauplan noch als Acker oder 
Wiese ausnutzen und der Bebauung erst in späterer Zeit er- 
schliessen will, dem wird die Wertschätzung zu hoch, wer solchen 
augenblicklich als Baustellen zu veräussern oder hypothekarisch 
zu verpfänden bezweckt, stets zu niedrig ausfallen. Und dies 
wird sich gleich bleiben, mag man nach Art der nassauischen Feld- 
gerichte kollegialisch zusammengesetzte Schätzungsämter schaffen, 
wie solche der Erlass des Handelsministers vom 27. Dez. 1895 
(Verhandl. Nürnberg 8. 36) anregt, oder die derzeitigen Taxatoren 
beibehalten. Denn die für die Wertschätzung ausschlaggebenden 
Verhältnisse werden sich fortdauernd ändern, weil hierauf von 
dem Willen der unmittelbar Beteiligten unabhängige Thatumstände, 
wie die Eröffnung neuer Verkehrswege nach inneren Stadtgebieten, 
das Errichten öffentlicher @ebäude einen günstigen, jedoch umfang- 
reiche, mit starkem Geräusch und Rauchbelästigung verbundene 
gewerbliche Anlagen einen nachteiligen Einfluss ausüben müssen. 
Demnächst kommt die Brauchbarkeit für den beabsichtigten Ver- 
wendungszweck sowie die Lage der erschlossenen Baublöcke zu 
den bereits vorhandenen Stadtteilen wesentlich in Betracht. Es 
wäre also unabweisbare Vorbedingung einer einigermassen zu- 
treffenden Wertschätzung, dass denjenigen Gemeinden, für welche 
die geplante Neueinrichtung eingeführt werden soll, auch zu- 
gelassen wird, über die Erschliessung von Bauland Bestimmungen 
zu treffen, wie solches der von dem Preussischen Herrenhause in 
der Sitzung vom 19. April 1893 (Herrenhaus © No. 1045/92 
No. 169) angenommene, von der Kommission des Abgeordneten- 
hauses aber unter dem 5. April 1894 zur Ablehnung empfohlene 
und daselbst nicht verabschiedete Entwurf eines Gesetzes betr. 
Stadterweiterungen und Zonenenteigenungen plante.
	        
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