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B. G.-B. dem Gegenstande gewidmet, wobei er die Frage, ob
die von den Vertretern Frankreichs im Auslande nach Massgabe
der französischen Gesetze vollzogenen standesamtlichen Akte und
insbesondere die Eheschliessungen auch ausserhalb Frankreichs
giltig sind, unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft und stets
zu einer Verneinung derselben gelangt, zum Teil allerdings auf
Grund rein aprioristischer Annahmen.
LAURENT betrachtet die standesamtliche Eheschliessung zu-
nächst in ihrer Eigenschaft als acte solennel, als authentischer
Akt und nimmt die ausschliessliche Befugnis zur Vornahme der-
selben für die Standesbeamten des Eheschliessungsstaates mit der
Behauptung in Anspruch, dass der Souverain eines Landes allein
berechtigt sei, die Formen zu bestimmen, in welcher die Rechts-
geschäfte errichtet werden müssen, um die Beweiskraft authenti-
scher Akte zu haben, dass er insbesondere bezüglich der Ehe-
schliessung allein imstande sei, die Formen zu regeln, welche
dem Zweck entsprechen, zu welchem sie eingeführt sind, Sicher-
heit zu bieten für die Freiheit der Willensäusserung, und die Ehe
mit der ihrer Natur entsprechenden Publizität zu umgeben, und
dass kein Staat auf fremdem Gebiete Beamte aufstellen könne,
welche den von ihnen aufgenommenen Urkunden den Stempel
der Authenticität aufzudrücken in der Lage sind, ohne die Sou-
veränität des fremden Staates zu verletzen.
Die Annahme, dass die Giltigkeit der Eheschliessung vor
diplomatischen Agenten und Konsuln aus der Fiktion der Ex-
territorialität sich erkläre, fällt für LAURENT mit der von ihm
vertretenen Unhaltbarkeit jener Fiktion.
Den Versuch, die Giltigkeit jener Eheschliessung zurück-
zuführen auf die persönliche Souveränität eines jeden Staates über
seine Angehörigen auch während ihres Aufenthalts im Auslande,
hält er ebenfalls für verfehlt. Er wendet sich dabei insbesonders
gegen das Urteil des französischen Kassationshofes in dem be-
rühmten Prozess Sommaripa, in welchem die Frage, ob auch eine