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schlossen erklärt“. Im Anschluss hieran bestimmte $ 1249 bezw.
8 1301: „Der Standesbeamte soll bei der Eheschliessung in
(segenwart von Zeugen an die Verlobten einzeln und nach-
einander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander ein-
gehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht
haben, aussprechen, „dass er kraft Gesetzes sie für rechtmässig
verbundene Eheleute erkläre“.
Während der 8 52 des Personenstands-G. ziemlich allgemein
dahin ausgelegt wurde, dass die Anwesenheit der Zeugen und
die vom Standesbeamten an die Verlobten zu richtende Frage
als wesentliche Förmlichkeiten des Eheschliessungsaktes be-
trachtet werden müssen, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit
der Eheschliessung nach sich zieht, hielt es der Entwurf für ge-
boten, nach beiden Richtungen hin Aenderungen des bisherigen
Rechtszustandes eintreten zu lassen, behielt aber den Ausspruch
des Standesbeamten, dass er die Ehe für geschlossen erkläre,
als wesentliche Voraussetzung der Giltigkeit der Eheschlies-
sung bei.
Der 8 1317 des B. G.-B. hat auch diese Erklärung als
wesentliche Förmlichkeit aufgegeben: gleichwie die Frage des
Standesbeamten an die Verlobten ist auch sie in $ 1318 als
blosse Ordnungsvorschrift behandelt; die Unterlassung des Aus-
spruchs berührt die Giltigkeit der Eheschliessung ebensowenig,
wie die Unterlassung der Frage. Die Ehe wird nach & 1317
dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor einem Standes-
beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,
die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Dieser Bestimmung
ist aber der weitere Satz beigefügt: „der Standesbeamte muss
zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.“
Aus der Aufnahme dieses Satzes in den $ 1317, den
eigentlichen dispositiven Teil der Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs über die Form der Eheschliessung — im
Gegensatz zu den Ordnungsvorschriften des $ 1318 — geht als