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Anspruchs auf Invalidenrente verlustig, sofern es wahrscheinlich
ist, dass seine Erwerbsunfähigkeit durch dies Verhalten verursacht
ist (Amtl. Nachr. 1898 8. 391 No. 671). Unter „Erwerbsunfähig-
keit“ ist hier selbstverständlich nur derjenige dauernde Zustand’
zu verstehen, welcher an sich zur Erhebung der Invalidenrente be-
rechtigen würde, welcher also entweder ein Jahr hindurch un-
unterbrochen mit Anssicht auf Besserung bestanden hat oder bei
kürzerer Dauer die Hoffnung auf Genesung für absehbare Zeit
nicht aufkommen lässt,
Daraus folgt von selbst, dass diejenigen Personen, welche
zur Zeit der Anordnung des Heilverfahrens schon dauernd (oder
ununterbrochen ein Jahr lang) erwerbsunfähig gewesen sind, durch
die Ablehnung des Angebotes nicht mehr eine Einbusse an der
Invalidenrente erleiden können, weil bei ihnen die „Erwerbs-
unfähigkeit“ im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetzes schon eingetreten und nicht mehr „als Folge der Krankheit
zu besorgen ist“ ($ 12 Abs. 1).
Weil aber die Möglichkeit vorliegt, dass auch bei den
Empfängern von Invalidenrente ein wirksames Heilverfahren ein-
geleitet werden kann, und weil es an einem inneren Grunde
dafür fehlt, dieselben hinsichtlich des Rechts der Ablehnung anders
zu stellen als die noch nicht Invaliden, so ist es als wünschens-
werth zu bezeichnen, dass diesem Uebelstande abgeholfen werde,
umsomehr als die Versicherungsanstalten und die Vertreter der
ärztlichen Wissenschaft in der letzten Zeit durch die Genesungs-
heime, Sanatorien, medikomechanischen Institute u. s. w. viele
schätzbare Erfahrungen gesammelt haben. Voraussichtlich wird
denn auch die Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetze eine entsprechende Ergänzung des $ 12 bezw. & 33 in
giebt der Versicherungsanstalt kein Entziehungsrecht; Amtl. Nachr. 1897
No. 597 8. 412.
2” Amt]. Nachr. 1896 S. 358 No. 521; „Die Inv.- u. Alt.-Versicherung“
Bd. IV 8. 149.