Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Anspruchs auf Invalidenrente verlustig, sofern es wahrscheinlich 
ist, dass seine Erwerbsunfähigkeit durch dies Verhalten verursacht 
ist (Amtl. Nachr. 1898 8. 391 No. 671). Unter „Erwerbsunfähig- 
keit“ ist hier selbstverständlich nur derjenige dauernde Zustand’ 
zu verstehen, welcher an sich zur Erhebung der Invalidenrente be- 
rechtigen würde, welcher also entweder ein Jahr hindurch un- 
unterbrochen mit Anssicht auf Besserung bestanden hat oder bei 
kürzerer Dauer die Hoffnung auf Genesung für absehbare Zeit 
nicht aufkommen lässt, 
Daraus folgt von selbst, dass diejenigen Personen, welche 
zur Zeit der Anordnung des Heilverfahrens schon dauernd (oder 
ununterbrochen ein Jahr lang) erwerbsunfähig gewesen sind, durch 
die Ablehnung des Angebotes nicht mehr eine Einbusse an der 
Invalidenrente erleiden können, weil bei ihnen die „Erwerbs- 
unfähigkeit“ im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetzes schon eingetreten und nicht mehr „als Folge der Krankheit 
zu besorgen ist“ ($ 12 Abs. 1). 
Weil aber die Möglichkeit vorliegt, dass auch bei den 
Empfängern von Invalidenrente ein wirksames Heilverfahren ein- 
geleitet werden kann, und weil es an einem inneren Grunde 
dafür fehlt, dieselben hinsichtlich des Rechts der Ablehnung anders 
zu stellen als die noch nicht Invaliden, so ist es als wünschens- 
werth zu bezeichnen, dass diesem Uebelstande abgeholfen werde, 
umsomehr als die Versicherungsanstalten und die Vertreter der 
ärztlichen Wissenschaft in der letzten Zeit durch die Genesungs- 
heime, Sanatorien, medikomechanischen Institute u. s. w. viele 
schätzbare Erfahrungen gesammelt haben. Voraussichtlich wird 
denn auch die Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetze eine entsprechende Ergänzung des $ 12 bezw. & 33 in 
giebt der Versicherungsanstalt kein Entziehungsrecht; Amtl. Nachr. 1897 
No. 597 8. 412. 
2” Amt]. Nachr. 1896 S. 358 No. 521; „Die Inv.- u. Alt.-Versicherung“ 
Bd. IV 8. 149.
	        
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