Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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biete und, an zweiter Stelle, die gesammten Staaten für ihr ge- 
meinschaftliches Gebiet. Der einzelne Staat hat eine beschränkte 
aber unbedingte Macht, die Staatengesamnitheit eine unbeschränkte 
aber bedingte. 
Erstlich also ist jeder einzelne Staat Vertreter der centralen 
Weltregierung. Er ist es, weil der Weltverkehr über die Grenzen 
seines Crebiets hineinströmt, und sich in diesem Gebiet Verhält- 
nisse des internationalen Privatrechts bilden, welche Normirung 
brauchen und auf Schutz Anspruch machen. Der Staat hat 
diese Normirung zu geben, diesen Schutz zu verleihen. Seine 
Pflicht dazu folgt aus seiner Stellung der menschlichen Gesell- 
schaft gegenüber. Dieser Gesellschaft hat der Staat das für 
ihre Ausbildung nöthige Recht zu versichern; fordert nun diese 
Ausbildung, dass der Staat sich auf den Standpunkt des Beob- 
achters der allgemein-menschlichen Gesellschaft stelle, so hat der 
Staat die Pflicht dies zu thun. Dass ein äusserer Zwang dazu 
fehlt, ist ohne Bedeutung, da auch für die nationale Gesellschaft 
die Thätigkeit des Staates nur auf dem Bewusstsein des Staates, 
dass er eine Pflicht zu erfüllen hat, ruht. Was aber wohl von 
Bedeutung, ist, dass es hier nicht eine Pflicht den anderen 
Staaten gegenüber gilt, sondern regelrecht eine Pflicht der all- 
gemein-menschlichen Gesellschaft gegenüber. Diese Pflicht recht- 
fertigt für den einzelnen Staat die Ausübung seiner thatsächlich 
souveränen Macht. 
An zweiter Stelle wird die centrale Organisation der allgemein- 
menschlichen Gesellschaft durch die Gesammtheit der Staaten 
vertreten. Auch auf dieser Gesammtheit ruhen Pflichten der 
Gesellschaft gegenüber, und diese Pflichten rechtfertigen die 
Ausübung der thatsächlichen Macht, welche die Gesammtheit 
besitzt. Auch hier treten somit gemeinschaftliche Pflichten der 
Gesellschaft gegenüber in die Erscheinung, nicht völkerrechtliche 
Verhältnisse zwischen Staaten, weil diese Pflichten sich nicht 
gründen auf die mehr oder weniger entwickelte Rechtsgenossen-
	        
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