Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zeugung stützt sich auf eine Vergleichung des Einführungsgesetzes 
mit anderen Gesetzen und Entwürfen, inbesondere mit den ein- 
leitenden Bestimmungen des italienischen Codice civile, und mit 
den Eintwürfen, welche in Belgien erschienen sind. Die italienischen 
und belgischen Bestimmungen umfassen das gesammte Privatrecht, 
sie unterscheiden allgemeine Abtheilungen des Privatrechts, Per- 
sonenrecht, Sachenrecht, ÖObligationenrecht u. s. w. und stellen 
für jede Abtheilung Zuständigkeitsnormen fest. Wissenschaft 
und Gerichtspraxis werden also in einen Käfig von Zuständigkeits- 
normen eingesperrt. Für die nicht ausdrücklich bestimmten Fälle 
sind die Ausleger scheinbar frei, aber wirklich nur frei in dem 
Käfig, d. i. bei dem Aufsuchen von Zuständigkeitsnormen. Der 
deutsche Gesetzgeber hat keine allgemeinen Bestimmungen für 
allgemeine Abtheilungen gegeben; er hat nur für gewisse Ver- 
hältnisse, bei welchen ihm eine vernünftige Lösung durch Ver- 
weisung möglich erschien, eine Verweisung aufgestellt. Der Aus- 
leger bleibt also frei in den nicht normirten Fällen, weil keine 
gesetzliche Theorie ihn dieser Freiheit beraubt. 
Die praktische Bedeutung dieser breiteren Auffassung zeigt 
sich insbesondere bei dem Obligationen- und Handelsrecht, dem 
Verkehrsrecht im engeren Sinn. Sucht man dabei nur Zuständig- 
keitsnormen für Gesetze, so verirrt man sich in einem reinen 
Mechanismus, bei welchem die Gesetze der Staatsbürgerschaft 
und des Wohnsitzes der Parteien, die des Entstehungs- und des 
Erfüllungsortes als eben so viele Räder ineinander greifen. Das 
höchste Ziel ist dabei die relativ wenigst schlechte Wahl. Die 
breitere Auffassung dagegen gibt Gelegenheit, das Verkehrsrecht 
nach den Verkehrsansprüchen einzurichten. Dass auch bei dem 
internationalen Prozessrecht und seinem Anhang, dem inter- 
nationalen Konkursrecht, die freie Theorie zu Statten kommt, 
und jedenfalls die schwierigsten Fragen in verständlicher Weise 
umschreibt, habe ich in meinen früheren Arbeiten, wie ich hoffe 
nicht ohne Erfolg, gezeigt.
	        
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