Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen 
Mitglieder der Kommission nach deren unter Zustimmung des Civilvorsitzenden getroffener 
Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, 
Fragen an die Prüflinge zu stellen. 
89. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüf— 
lingen. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich 
der für die Feststellung des Ergebnisses erforderlichen Zeit (§ 11) — vier Stunden zu 
verwenden. Besteht die Abtheilung aus weniger als zehn Prüflingen, so ist eine ent- 
sprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die 
betreffenden Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — 
Es findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder 
grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und 
an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der Prüfling den erforder- 
lichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
8 11. 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für 
jede Abtheilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben statt- 
gefunden hat. 
12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß 
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste nur jungen Leuten von Bildung 
zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegen- 
stände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn 
die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt werden, sofern 
der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und 
sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der Ueberzeugung ist, 
daß der Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad 
allgemeiner Bildung besitzt.
	        
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