— 5535 —
nicht seitens der dazu verpflichteten Person binnen sechs Wochen
nach erhaltener Kenntniss angezeigt und‘ glaubhaft gemacht
werden. Nicht mehr unter die Strafbestimmung fällt die Nicht-
Einlieferung des Schiffs-Certifikats, welche nach $ 15 durch Ord-
nungsstrafen erzwungen wird. Ueber den Wegfall der Anzeige-
pflicht durch die Anzeige eines Mitverpflichteten und über die
Personen der Verpflichteten vgl. oben IITA3c. Bezüglich
des subjektiven Thatbestands und der Zuständigkeit gilt
das zu IV 1 und IV 2, bezüglich der Strafe das zu IV 2 Ge-
sagte. Der Geltungsbereich der Strafvorschrift ist unbeschränkt;
denn da die Verpflichtungen des $ 14 am Sitze des Register-
gerichts zu erfüllen sind, so ist an diesem Orte auch die durch
ihre Nicht-Erfüllung verübte Straftthat begangen‘, und es ist
unerheblich, wo der oder die Verpflichteten während der kritischen
sechs Wochen ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatten.
Wie nach bisherigem Recht läuft vom Eintritt der Rechts-
kraft des verurtheilenden Erkenntnisses für den Verurtheilten eine
neue sechswöchige Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen.
Kommt er denselben wiederum nicht nach und werden sie nicht
etwa von einem Mitverpflichteten erfüllt, so ist der Verur-
theilte auf's Neue strafbar®®, und zwar bewegt sich die Strafe
innerhalb der aus dem Gesetzestext ersichtlichen erweiterten
Grenzen. Bei weiterer Renitenz kann — im Gegensatz zum bis-
herigen Recht®® — die Strafe so oft als nöthig wiederholt werden.
6 Nur die Anzeige hat innerhalb dieser Frist zu geschehen ($ 13
Abs. 3). Für die Glaubhaftmachung ist eine Frist nicht vorgeschrieben. Ist
die Anzeige rechtzeitig erfolgt, so tritt Strafbarkeit wegen unterlassener
Glaubhaftmachung ein, sobald der Verpflichtete, obschon zu ihrer Vornahme
im Stande, sie unterlässt, sofern nicht festgestellt wird, dass die Unterlassung
ohne sein Verschulden erfolgt ist ($ 23).
67 yov Bar, Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts 8. 242.
68 is handelt sich, wie näher bei ScHars, Seerecht $. 55ff., ausgeführt,
nicht um eine Ausnahme von dem Grundsatze ne bis in idem, sondern um
ein neues Straigesetz.
6 ScHars, Seerecht 8. 56.