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zu Hilfe kam, lässt uns übrigens die parlamentarische Sonder-
geschichte des R.-Mil.-G. 8 44 ganz und die zu ihm vorhandene
Litteratur fast ganz im Stiche.
Im Entwurfe 2° (8 38) mit der endgültigen Norm der Haupt-
sache nach gleichlautend wurde unser Paragraph in den Motiven ?7
wesentlich nur von dem Wunsche begleitet, mit Rücksicht auf
die Zusammensetzung des Reichsheeres aus verschiedenen Kon-
tingenten und auf die Mischung dieser Kontingente aus Ange-
hörigen verschiedener Staaten und Rechtsgebiete einen einheit-
lichen Rechtszustand herzustellen. Die Aeusserungen des Be-
richterstatters Dr. STEPHANI?® sind nur eine Paraphrase jener
Begründung und die Rede des Abgeordneten Dr. ROoEMER
(Württemberg)?? bezieht sich nur auf dessen — bei der Ab-
stimmung gescheiterten ?? — Antrag’, in einem Zusatze zu $ 38
ein bloss mündliches Testament für die im Gefecht befindlichen
Soldaten zuzulassen.
Was nun die Litteratur betrifft — die Judikatur hat wäh-
rend der Friedensära nicht Gelegenheit gehabt, sich zu äussern ?”?
»° Stenogr. Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
2. Legislaturperiode, I. Session, 1874, Bd. III (Anlagen), Berlin 1874,
Ss. 33 ff.
?” Ebenda S. 48ff., zu 8 38 insbesondere $. 54.
# A. a. O. II S. 881 der Verhandlungen.
*® Ebenda S. 881ff.
9 Ebenda S. 885.
521 A. a. 0. IS. 450 sub Ild.
32 In den Registern zu den Entscheidungen des Reichsgerichts
in Civilsachen und in Strafsachen und z.B. auch bei SEUFFERT fehlt das
Wort „Krieg“ gänzlich, im Generalregister zu den Entscheidungen des
Preuss. Obertribunals, Berlin 1879, S. 258 begegnet es zwar in mehr-
fachem Zusammenhange, mit Bezug auf das Soldatentestament aber nur
unter Hinweis auf eine Entscheidung in Bd. 68 (1873) No. 5 S. 59ff., die,
zu $ 14 des oben Anm. 25 genannten Preuss. Gesetzes ergangen, den Be-
ginn der Testierbefugnis eines Landwehrmannes vom Jahre 1870/71 im Be-
sondern erörtert, im Uebrigen aber S. 61 sagt: „‚Kriegszeiten‘, welcher Fall
unbestritten vorhanden war.“