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Verhältnissen zustehenden Vertretungsmacht begeht. Die Frage,
ob und inwieweit der Staat und die Gemeinden für den Schaden
einzustehen haben, den ein Beamter als Träger öffentlicher Macht-
befugnisse den der Amtsgewalt Unterworfenen oder Dritten zu-
fügt, hat das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geregelt. Vielmehr
wurde von der II. Kommission beschlossen, im Art. 56 (jetzt 77)
Einf.-G. ausdrücklich zu formulieren, dass die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und
anderer Kommunalverbände für den von ihren Beamten in Aus-
übung der denselben anvertrauten Öffentlichen Gewalt einem
Dritten zugefügten Schaden unberührt bleiben“.
II.
Nur die Haftung der Reichsbeamten war im Deutschen
Reich einheitlich geregelt: nach $& 13 des Ges. vom 31. März
1873 sind sie für die Gesetzmässigkeit ihrer Handlungen ver-
antwortliich. Nach den Ausführungen LaABAnp’s“ kann kein
Zweifel mehr sein, dass es sich im $ 13 um die civilrechtliche
Verantwortlichkeit handelt, obwohl (trotz $ 154) auch die ent-
gegengesetzte Ansicht vertreten wird. Auch die Kommission
für die II. Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand auf dem
Lasan’schen Standpunkt“, und im Plenum des Reichstags be-
rief man sich beim Beamtenparagraphen nochmals auf den-
selben“, Die Regelung des Reichsbeamtengesetzes bezieht sich
aber nur auf die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder pflicht-
widrigen Unterlassung von Amtshandlungen. Für den Fall da
gegen, dass der Beamte nicht sowohl das Gesetz als die ihm
obliegende Sorgfalt verletzt, bestimmt das Reichsbeamtengesetz
nichts; da kommen nach $ 19 die Sätze des für die Rechts-
* Prot. S. 8395.
# A. a. O. Bd. IS. 434.
*“ Prot. II S. 662.
#5 Stenogr. Ber. 1896 S. 2855 ff.