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der Rechte des Armenverbandes auf der einen Seite gelangt;
anderseits sind für die Beschränkung derselben Rechte auf den
halben Satz (abgesehen von geschlossener Anstaltspflege) und auf
drei Monatsraten (bei vorübergehender Unterstützung) die oben
angeführten Gründe massgebend gewesen.
Der Rechtszustand hat sich also erheblich geändert. Und
auch die Grundlage des armenrechtlichen Anspruchs der unter-
stützenden Behörde auf die Rente ist eine andere geworden.
Bisher herrschte kaum ein Zweifel darüber, dass es sich um
einen Uebergang des Rentenbezugsrechts von dem ursprünglich
Befugten auf den Armenverband kraft des Gesetzes, um eine
cessio legis handle, wie diese auch dem haftpflichtigen Unter-
nehmer gegenüber besteht (Eger, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl.
S. 78). Jetzt ist diese Auffassung, deren Schlussfolgerungen das
Reichsversicherungsamt scharfsinnig, aber ohne besondere Rück-
sichtnahme auf die Bedürfnisse der Armenpraxis gezogen hatte
(oben Anm. 5), offenbar mit Absicht verlassen, und es ist den
Armenverbänden die Befugnis gegeben, kraft eigenen Rechts
von den Versicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften Er-
satz für ihre Aufwendungen, wenn auch in gewissen Grenzen,
zu fordern®. Dieser Ersatzanspruch ist allerdings nicht völlig
losgelöst von der Person des ursprünglich Rentenberechtigten,
sondern er hängt davon ab, ob demselben damals, als die Unter-
stützung gewährt wurde, Rente zustand, und ob auch fernerhin
Rentenbeträge ihm zu zahlen sein würden. Es kann beispielsweise ein
Armenverband, der in den Monaten Juli, August und September
dem Empfänger einer Invalidenrente von 12 Mk. ohne Kenntnis
dieses Umstandes daneben 10 Mk. Unterstützung zahlen liess,
nach dem am 30. Sept. erfolgten Tode des Rentners nicht eine
Ersatzforderung gegen die Landesversicherungsanstalt in Höhe
von drei halben Monatsraten = 18 Mk. erheben, denn mit dem
* Uebereinstimmend OLSHAUSEN in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 17
No. 3 8. 45 fl.