Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der Rechte des Armenverbandes auf der einen Seite gelangt; 
anderseits sind für die Beschränkung derselben Rechte auf den 
halben Satz (abgesehen von geschlossener Anstaltspflege) und auf 
drei Monatsraten (bei vorübergehender Unterstützung) die oben 
angeführten Gründe massgebend gewesen. 
Der Rechtszustand hat sich also erheblich geändert. Und 
auch die Grundlage des armenrechtlichen Anspruchs der unter- 
stützenden Behörde auf die Rente ist eine andere geworden. 
Bisher herrschte kaum ein Zweifel darüber, dass es sich um 
einen Uebergang des Rentenbezugsrechts von dem ursprünglich 
Befugten auf den Armenverband kraft des Gesetzes, um eine 
cessio legis handle, wie diese auch dem haftpflichtigen Unter- 
nehmer gegenüber besteht (Eger, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl. 
S. 78). Jetzt ist diese Auffassung, deren Schlussfolgerungen das 
Reichsversicherungsamt scharfsinnig, aber ohne besondere Rück- 
sichtnahme auf die Bedürfnisse der Armenpraxis gezogen hatte 
(oben Anm. 5), offenbar mit Absicht verlassen, und es ist den 
Armenverbänden die Befugnis gegeben, kraft eigenen Rechts 
von den Versicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften Er- 
satz für ihre Aufwendungen, wenn auch in gewissen Grenzen, 
zu fordern®. Dieser Ersatzanspruch ist allerdings nicht völlig 
losgelöst von der Person des ursprünglich Rentenberechtigten, 
sondern er hängt davon ab, ob demselben damals, als die Unter- 
stützung gewährt wurde, Rente zustand, und ob auch fernerhin 
Rentenbeträge ihm zu zahlen sein würden. Es kann beispielsweise ein 
Armenverband, der in den Monaten Juli, August und September 
dem Empfänger einer Invalidenrente von 12 Mk. ohne Kenntnis 
dieses Umstandes daneben 10 Mk. Unterstützung zahlen liess, 
nach dem am 30. Sept. erfolgten Tode des Rentners nicht eine 
Ersatzforderung gegen die Landesversicherungsanstalt in Höhe 
von drei halben Monatsraten = 18 Mk. erheben, denn mit dem 
* Uebereinstimmend OLSHAUSEN in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 
No. 3 8. 45 fl.
	        
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