Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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an sich, zunächst Entscheidung getroffen werden, und so würden 
die Ersatzanträge meistens schon im Laufe des Rentenfest- 
stellungsverfahrens geltend gemacht, so dass die Feststellung mit 
dem BRentenanspruche zugleich erfolgen könne, wenn nicht das 
Ersatzrecht streitig sei. Die Ersatzansprüche würden daher 
zweckmässigerweise bei der für Entgegennahme des Renten- 
antrags zuständigen Dienststelle zu erheben sein. Aber auch 
dann, wenn Armenunterstützungen an Personen gegeben seien, 
die schon Rente empfingen, liege es im Interesse der Verein- 
fachung des Verfahrens, die Erstattungsforderung des Armen- 
verbandes bei derselben Stelle anmelden zu lassen. Die Obliegen- 
heit der letzteren werde sich meistens darauf beschränken, die 
Zustimmung des Rentenempfängers zu der beanspruchten 
Ueberweisung herbeizuführen und alsdann diese bei dem An- 
staltsvorstande zu veranlassen. 
Diese Bemerkung der Motive wird, abweichend von ihrer Aus- 
legung durch OLSHAUSEN (S. 47ff. der „Arbeiterversorgung“ 
Bd. XVII No. 3) dahin aufzufassen sein?°, dass nur die wirklich 
bisher im Genusse der Rente befindlichen Personen, um ihre 
Zustimmung befragt werden sollen, da es sich um einen Ein- 
griff in die durch Bewilligungsbescheid begründeten Verhältnisse 
dreht; wenn dagegen überhaupt noch keine Rente angewiesen 
war, entbehrt die Forderung der vorgängigen Einwilligung des 
ursprünglichen Bewerbers nach wie vor der gesetzlichen Stütze 
(oben S. 332). Im zweiten Absatz des & 50 Inv.-Vers.-G. ist 
ausdrücklich bestätigt, was die Rechtsprechung des Reichs- 
versicherungsamtes bereits ständig angenommen hatte?!: die 
Armenbehörde kann ihren Ersatzanspruch auch dann noch selb- 
ständig geltend machen, wenn die hilfsbedürftige Person, 
welcher ein Anrecht auf Invaliden- oder Altersrente zustand, vor 
Stellung des Rentenantrages gestorben ist. Mit’Recht ist zur 
  
  
” So auch 8. 128 ff. a. a. O. 
2! Amtl. Nachrichten 1893 No. 312, 1894 No. 391, 1898 No. 665.
	        
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