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an sich, zunächst Entscheidung getroffen werden, und so würden
die Ersatzanträge meistens schon im Laufe des Rentenfest-
stellungsverfahrens geltend gemacht, so dass die Feststellung mit
dem BRentenanspruche zugleich erfolgen könne, wenn nicht das
Ersatzrecht streitig sei. Die Ersatzansprüche würden daher
zweckmässigerweise bei der für Entgegennahme des Renten-
antrags zuständigen Dienststelle zu erheben sein. Aber auch
dann, wenn Armenunterstützungen an Personen gegeben seien,
die schon Rente empfingen, liege es im Interesse der Verein-
fachung des Verfahrens, die Erstattungsforderung des Armen-
verbandes bei derselben Stelle anmelden zu lassen. Die Obliegen-
heit der letzteren werde sich meistens darauf beschränken, die
Zustimmung des Rentenempfängers zu der beanspruchten
Ueberweisung herbeizuführen und alsdann diese bei dem An-
staltsvorstande zu veranlassen.
Diese Bemerkung der Motive wird, abweichend von ihrer Aus-
legung durch OLSHAUSEN (S. 47ff. der „Arbeiterversorgung“
Bd. XVII No. 3) dahin aufzufassen sein?°, dass nur die wirklich
bisher im Genusse der Rente befindlichen Personen, um ihre
Zustimmung befragt werden sollen, da es sich um einen Ein-
griff in die durch Bewilligungsbescheid begründeten Verhältnisse
dreht; wenn dagegen überhaupt noch keine Rente angewiesen
war, entbehrt die Forderung der vorgängigen Einwilligung des
ursprünglichen Bewerbers nach wie vor der gesetzlichen Stütze
(oben S. 332). Im zweiten Absatz des & 50 Inv.-Vers.-G. ist
ausdrücklich bestätigt, was die Rechtsprechung des Reichs-
versicherungsamtes bereits ständig angenommen hatte?!: die
Armenbehörde kann ihren Ersatzanspruch auch dann noch selb-
ständig geltend machen, wenn die hilfsbedürftige Person,
welcher ein Anrecht auf Invaliden- oder Altersrente zustand, vor
Stellung des Rentenantrages gestorben ist. Mit’Recht ist zur
” So auch 8. 128 ff. a. a. O.
2! Amtl. Nachrichten 1893 No. 312, 1894 No. 391, 1898 No. 665.