Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Erfolge dem nicht zweifelsfreien Sinne des Gesetzes im ersten Teile seiner 
Schrift gerecht zu werden. Er giebt dabei ein anschauliches Bild von der 
Entwicklung der einzelnen Bestimmungen beim Werdegang des Gesetzes in 
der Hand der gesetzgeberischen Körperschaften, ohne hierbei näher auf die 
Vorgeschichte des Gesetzes einzugehen, als es die Begründung des Entwurfes 
selbst für notwendig hält. 
Der zweite, wissenschaftlich besonders wertvolle Teil hebt den Kern 
des Gesetzes, die Frage nach dem Wesen des Benutzungsrechtes der 
Telegraphenverwaltung an öffentlichen Verkehrswegen und Privat- 
grundstücken hervor, indem er die Beziehungen des neugeschaffenen 
Rechtsgebildes zum öffentlichen und bürgerlichen Rechte kennzeichnet und 
beurteilt. Wie wertvoll gerade die Sonderbehandlung dieser Hauptfrage ist, 
so giebt doch die Anwendung des Gesetzes gewiss bald Veranlassung, sich 
über einige Nebenfragen Klarheit zu verschaffen, deren Behandlung der 
Verf. unterlassen hat. Dies gilt nameotlich von dem Verhältnis des $ 5 
zum $ 12 des Reichstelegraphengesetzes, dessen Eigenart ja gerade den 
Anstoss zum Erlass des Telegraphenwegegesetzes gebildet hat. Auch wäre 
es bei den kritisierenden Ausführungen für die Klarlegung der politischen 
Bedeutung des Gesetzes wohl angezeigt gewesen, darauf ausdrücklich hinzu- 
deuten, dass der Gesetzgeber damit eigentlich nur die endliche Erfüllung der 
Wünsche herbeigeführt habe, welche von seiten der bedeutendsten Stadt- 
verwaltungen und Vertretern der elektrotechnischen Grossindustrie bereits 
bei den Verhandlungen über den Telegraphengesetzentwurf dringend erhoben 
worden waren. Hatten doch erst wiederholte Niederlagen vor den Gerichten 
die Telegraphenverwaltung veranlasst, sich nach gesetzlichem Schutz für ihre 
Ansprüche auf ein Telegraphenregal umzusehen, ohne sich zugleich bereit 
finden zu lassen, in eine umfassende Ordnung der Rechtsverhältnisse zu 
willigen, welche nunmehr Gegenstand des Telegraphenwegegesetzes bilden. 
Auch jetzt liess die Verwaltung sich erst durch verlorene Prozesse nötigen, 
eine gesetzliche Klärung ihrer Rechte durch den Gesetzgeber herbeiführen 
‚zu lassen. 
Den Schluss der Schrift bildet ein Abdruck des Telegraphenwegegesetzes 
“selbst sowie der bis Mitte 1900 erlassenen reichs- und sächsischrechtlichen 
Ausführungsverordnungen. 
Berlin. G. Maas. 
Dr. jur. Bruno Schmidt, Privatdozent an der Universität Heidelberg, Der 
schwedisch-mecklenburgische Pfandvertrag über Stadt 
und Herrschaft Wismar. Leipzig, Duncker und Humblot, 1901. 
85 8. 
Verf. hatte bereits 1894 in seiner Doktordissertation „Ueber einige 
‚Ansprüche auswärtiger Staaten auf gegenwärtiges deutsches Reichsgebiet“
	        
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