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Erfolge dem nicht zweifelsfreien Sinne des Gesetzes im ersten Teile seiner
Schrift gerecht zu werden. Er giebt dabei ein anschauliches Bild von der
Entwicklung der einzelnen Bestimmungen beim Werdegang des Gesetzes in
der Hand der gesetzgeberischen Körperschaften, ohne hierbei näher auf die
Vorgeschichte des Gesetzes einzugehen, als es die Begründung des Entwurfes
selbst für notwendig hält.
Der zweite, wissenschaftlich besonders wertvolle Teil hebt den Kern
des Gesetzes, die Frage nach dem Wesen des Benutzungsrechtes der
Telegraphenverwaltung an öffentlichen Verkehrswegen und Privat-
grundstücken hervor, indem er die Beziehungen des neugeschaffenen
Rechtsgebildes zum öffentlichen und bürgerlichen Rechte kennzeichnet und
beurteilt. Wie wertvoll gerade die Sonderbehandlung dieser Hauptfrage ist,
so giebt doch die Anwendung des Gesetzes gewiss bald Veranlassung, sich
über einige Nebenfragen Klarheit zu verschaffen, deren Behandlung der
Verf. unterlassen hat. Dies gilt nameotlich von dem Verhältnis des $ 5
zum $ 12 des Reichstelegraphengesetzes, dessen Eigenart ja gerade den
Anstoss zum Erlass des Telegraphenwegegesetzes gebildet hat. Auch wäre
es bei den kritisierenden Ausführungen für die Klarlegung der politischen
Bedeutung des Gesetzes wohl angezeigt gewesen, darauf ausdrücklich hinzu-
deuten, dass der Gesetzgeber damit eigentlich nur die endliche Erfüllung der
Wünsche herbeigeführt habe, welche von seiten der bedeutendsten Stadt-
verwaltungen und Vertretern der elektrotechnischen Grossindustrie bereits
bei den Verhandlungen über den Telegraphengesetzentwurf dringend erhoben
worden waren. Hatten doch erst wiederholte Niederlagen vor den Gerichten
die Telegraphenverwaltung veranlasst, sich nach gesetzlichem Schutz für ihre
Ansprüche auf ein Telegraphenregal umzusehen, ohne sich zugleich bereit
finden zu lassen, in eine umfassende Ordnung der Rechtsverhältnisse zu
willigen, welche nunmehr Gegenstand des Telegraphenwegegesetzes bilden.
Auch jetzt liess die Verwaltung sich erst durch verlorene Prozesse nötigen,
eine gesetzliche Klärung ihrer Rechte durch den Gesetzgeber herbeiführen
‚zu lassen.
Den Schluss der Schrift bildet ein Abdruck des Telegraphenwegegesetzes
“selbst sowie der bis Mitte 1900 erlassenen reichs- und sächsischrechtlichen
Ausführungsverordnungen.
Berlin. G. Maas.
Dr. jur. Bruno Schmidt, Privatdozent an der Universität Heidelberg, Der
schwedisch-mecklenburgische Pfandvertrag über Stadt
und Herrschaft Wismar. Leipzig, Duncker und Humblot, 1901.
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Verf. hatte bereits 1894 in seiner Doktordissertation „Ueber einige
‚Ansprüche auswärtiger Staaten auf gegenwärtiges deutsches Reichsgebiet“