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Der zweite Teil giebt sodann: „Reichsländisches und französisches
Kirchenrecht für Katholiken, verglichen namentlich mit Belgien, Luxemburg,
Holland und den Rheinlanden“; der dritte ebenso das Kirchenrecht für
Protestanten und Juden.
Wenn man dem Buch gerecht werden will, darf man sich nicht ab-
schrecken lassen durch das unvorteilhafte Aeussere. Der Verf. hat es sich
zur Aufgabe gesetzt, möglichst viel Stoff auf möglichst wenig Raum zu-
sammen zu pressen. In diesem Sinne hat er sogar von seiner Druckerei den
Wegfall jedes Zwischenraumes unter der Inhaltsangabe der Seite erkämpft
(dreimal erwähnt: I S.128, I S. 272, II S. IV), was für das Auge etwas
störend wirkt. In den überreichlich gegebenen Anmerkungen wimmeln die
Citate mit den denkbar knappsten Abkürzungen. Die Verweisungen des
Textes auf die Anmerkungen und dieser untereinander kreuzen sich in einer
Weise, dass man erst nach einiger Uebung sich zurecht finden lernt. Das
war schon in der ersten Auflage eine Eigentümlichkeit des Buches, jetzt
hat sie sich noch beträchtlich gesteigert. In diesen Anmerkungen liegt ge-
radezu der Schwerpunkt. Man hat manchmal den Eindruck, als sei der
Text nur dazu da, um an seine einzelnen Worte diese Noten mehr oder
weniger geeignet anzuhängen.
Die Fülle des auf solche Weise behandelten Stoffes hat Verf. dadurch
vermehrt, dass er seine Aufgabe sehr weit fasst. So wird beispielsweise im
ersten Teil sorgfältig berücksichtigt, inwieweit die Strafgesetzbuchbestimmung
über groben Unfug kirchlichen Dingen Schutz gewährt: S. 27 Note 46,
S. 29 Note 47b (wer vor einer Prozession seinen Hut nicht zieht, „könnte
wegen Unfugs bestraft werden“), S. 556 Note 5b, S. 56 Note 12, 8. 196
Note 17. Im zweiten Teil S. 279 wird noch eicmal nachgetragen: „O.-L.-G.
Münch. 26. VI. 91, Bl. St.-A. 63 S. 83: Grob. Unf. ist Juden mit Wanzen
vergleichender Zeitungsart.“ — Im zweiten Teil finden wir S. 827 die
Seitenüberschrift: „Stadt Rom bleibt italienisch!“ Das scheint sich auf die
S. 324 und 325 gegebenen Ausführungen zurückzubeziehen, wonach der
Vatikan von der italienischen Annexion überhaupt nicht betroffen, sondern
ein selbständiges „vatikanisches Fürstentum“ geblieben ist wie Monaco und
Lichtenstein. Verf. verlangt deshalb (S. 825 Note 4b), „beim römischen
Stuhl sollte das Reich eine Gesandtschaft unterhalten“. Womit zu ver-
gleichen von KiırcHENHEIM in dem vorhin besprochenen Buch 8. 65 („un-
logisch“, „unwürdig“, „Charakterlosigkeit“) ;, die Standpunkte sind eben sehr
verschieden. — Um auch aus dem dritten Teil ein Beispiel zu bringen, so
erörtert Verf. S. 94 ff. eingehend ein von ihm aufgestelltes Projekt der „An-
gliederung“* der reichsländischen Reformierten an die Augsburger Kirche.
Dabei würden zum Teil recht interessante Fragen auftauchen; nur kann man
das nicht gerade zum bestehenden reichsländischen Kirchen- und Stiftungs-
rechte zählen.
Gerade derartige Abschweifungen sind bezeichnend für die Arbeits-