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zwar nicht Beauftragter, wohl aber Ersatzmann des Herrschers
sei, dass aber die besonderen politischen Umstände, welche bei
uns die Einsetzung der gegenwärtigen Regentschaft veranlasst
hätten, nicht ohne eigenthümliche Rechtswirkungen geblieben
seien, die insbesondere darin hervorträten, dass die Regierungs-
erlasse des Regenten des vorliegenden Vertretungsverhältnisses
keine Erwähnung thun.
XI. Nach dem oben Ausgeführten kann es kaum einem
Zweifel unterliegen, dass wenn bei der Beschlussfassung über das
Regentschaftsgesetz und bei den demnächst auf Grund desselben
stattgefundenen Staatsaktionen die jetzt vorliegende Frage auf-
geworfen und zur Entscheidung gelangt wäre, man sie im Sinne
der Ablehnung der kirchlichen Fürbitte beantwortet haben würde,
da man das völlige Ruhen der landesherrlichen Rechte beabsich-
tigte. Aber könnte noch irgend ein Zweifel in dieser Richtung
bestehen, so ist derselbe gehoben durch das Gesetz vom 12. Febr.
1886 No. 9, in welchem für die Dauer der Regentschaft an-
geordnet ist, dass die in 8$ 26 u. 132 N. L.-O. vorgeschriebenen,
dem Landesherrn zu leistenden Huldigungseide lediglich dem Re-
genten geschworen werden. Das Gesetz bezeichnet sich selbst
als Ergänzung des Regentschaftsgesetzes, und obleich das letztere
ein Theil der Verfassung geworden ist, so ist doch, da wie oben
gezeigt, nach gemeinem deutschen Staatsrechte auch Verfassungs-
änderungen während der Dauer der Regentschaft zulässig sind,
hieraus ein Bedenken gegen seine Rechtsgiltigkeit umso weniger
zu entnehmen, als dieser Standpunkt bei den Verhandlungen über
das Regentschaftsgesetz insofern ausdrücklich als auch für uns
maassgebend anerkannt ist, als man den Zusatz des Entwurfes,
nach welchem während der Regentschaft Verfassungsänderungen
unzulässig sein sollten, unter Berufung auf das Unberechtigte
einer solchen Vorschrift gestrichen hat (Ruanmm a. a. O. S. 97
Anm. 2). In dem gedachten Gesetze ist aber der hier vertretene
Standpunkt, dass auch die dem Herzog von ‚Oumberland als