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ziel der staatlichen Thätigkeit bilden werden. Der Grundirrtum
der früheren demokratischen Bewegung, die von der französischen
Revolution ihren Ausgang nimmt, sei es nun gewesen, dass man
diese Volksinteressen für wesentlich politische gehalten habe. In
Wahrheit könne jedoch
„die Teilnahme an der Leitung des Staates für die besitzlosen Volksklassen
nur als Mittel zum Zwecke in Betracht kommen. Die wahren und ur-
sprünglichen Lebensziele jedes Einzelnen sind vielmehr die Erhaltung und
Förderung des individuellen Daseins, die Fortpflanzung der Gattung, end-
lich die Sicherheit von Leben und Gesundheit. Hinreichende Nahrung,
Wohnung und Bekleidung, die Befriedigung der geistigen Bedürfnisse, eiu
geordnetes Familienleben und die Unversehrtheit des körperlichen Daseins“
(S. 26) — das seien die wirklich entscheidenden individuellen Interessen.
„Wenn irgendwo, so ist das öffentliche oder allgemeine Wohl in diesen
wichtigsten Zielen jedes Einzelnen eingeschlossen, gegen welche das, was
man heute unter diesem viel verkannten und viel missbrauchten Begriff
versteht, in die zweite Reihe zurücktreten muss, Und es ist als ein Grund-
fehler unserer heutigen Gesellschaftsordnung zu betrachten, dass sie diese
wichtigsten und allgemeinsten Lebenszwecke als eine Privatangelegenheit
hinstellt, welche jeder Einzelne innerhalb der Schranken des Privatrechts
regelmässig mit eigener Kraft und auf eigene Gefahr zu besorgen hat.“
Demgemäss erklärt MENGER für das „wichtigste Ziel des
Sozialismus, die Institute unseres Privatrechts in öffentliches Recht
im heutigen Sinne zu verwandeln“; und deshalb werde dieser
ganze Gegensatz von privatem und öffentlichem Recht mit der
heutigen Staatsordnung überhaupt verschwinden (8. 96/97). Nun
sei schon heute das öffentliche Recht vorherrschend von reflek-
tiertem Charakter, weil die meisten Verfassungen nicht das Re-
sultat der geschichtlichen Kämpfe, sondern die Folge von Revo-
lutionen und Staatsstreichen seien(?!); dagegen sei das Privatrecht
noch heute wesentlich naturwüchsig, weil es durch Gewalt ent-
standen sei und noch jetzt auf Machtverhältnissen beruhe. „An
die Stelle des naturwüchsigen Rechts muss nun auf allen Ge:
bieten das reflektierte Recht treten“ (S. 41/43). Diese Trans-
substantion des Privatrechts in Öffentliches Recht muss zwar
selbstverständlich alle Gebiete des ersteren ergreifen; sie wird