70 Kon kurs. Partikularexekution. Kompeteng.
als Universalerbin seines Nachlaßvermögens eingesetzt.
Diese fand sich indessen veranlaßt, die Erbschaft
des W. nur mit der Rechtswohlthat des Inventars
anzutreten.
Nach Anfertigung des Inventars beantragte
sie am 28. Deg. 1867 bei der Zweifelhaftigkeit der
Zureichenheit der Masse für die Gläubiger die Eröffnung
des erbschaftlichen Liquidationsprozesses.
Am 10. Jan. 1868 faßte das Bezirksgericht Baireuth
Beschluß dahin, daß diesem Antrage zur Zeit
nicht stattzugeben sei, weil noch kein gesetzlich entsprechendes
vollständiges Inventar vorliege.
Inzwischen hatte Advokat G. für die Kaufleute
K. und D. von F. als Massagläubiger in der Verlassenschaft
des W. in einer bei dem k. Bezirkögerichte
Baireuth am 26. Dez. 1867 eingereichten
Eingabe behauptet, daß eine Ueberschuldung gegeben
sei, und die Eröffnung des Konkurses über den
Nachlaß des Sigmund W. sowie die Sistirung der
Partikularexekutionen beantragt.
Das Bezirkögericht wies auch diesen Antrag
am 10. Jan. 1868 zurück, da aus den Akten eine
Ueberschuldung nicht ersichtlich und ein dem Gesetze
entsprechendes vollständiges Inventar nicht vorgelegt
sei und weil nach hergestelltem Inventar der
Befugniß der Benestzialerbin, unter den gehörigen
Voraussetzungen die Eröffnung des erbschaftlichen
Liquidationsprozesses zu beantragen, durch vorherige
Eröffnung des Konkurses nicht präjudizirt werden
dürfe. Auf Berufung der Antragsteller sprach
aber das k. Appellationsgericht von Oberfranken am
4. März 1868 aus, daß dieser Antrag nicht zurückzuweisen
sei, sondern dat Bezirksgericht hlerauf zu
verfügen habe, was Rechtens, weil sich nach Lage
der Akten die Suffizienz der Masse als zweifelhaft
darstelle, und der durch das Liquidationsverfahren
angestrebte Zweck auch durch Eröffnung des Konkurses
erreicht werde.