Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

70  Kon  kurs.  Partikularexekution.  Kompeteng.

als  Universalerbin  seines  Nachlaßvermögens  eingesetzt.
  Diese  fand  sich  indessen  veranlaßt,  die  Erbschaft
  des  W.  nur  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars
  anzutreten.

Nach  Anfertigung  des  Inventars  beantragte
sie  am  28.  Deg.  1867  bei  der  Zweifelhaftigkeit  der
Zureichenheit  der  Masse  für  die  Gläubiger  die  Eröffnung
  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses.
Am  10.  Jan.  1868  faßte  das  Bezirksgericht  Baireuth
  Beschluß  dahin,  daß  diesem  Antrage  zur  Zeit
nicht  stattzugeben  sei,  weil  noch  kein  gesetzlich  entsprechendes
  vollständiges  Inventar  vorliege.

Inzwischen  hatte  Advokat  G.  für  die  Kaufleute
K.  und  D.  von  F.  als  Massagläubiger  in  der  Verlassenschaft
  des  W.  in  einer  bei  dem  k.  Bezirkögerichte
  Baireuth  am  26.  Dez.  1867  eingereichten
Eingabe  behauptet,  daß  eine  Ueberschuldung  gegeben
sei,  und  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  den
Nachlaß  des  Sigmund  W.  sowie  die  Sistirung  der
Partikularexekutionen  beantragt.

Das  Bezirkögericht  wies  auch  diesen  Antrag
am  10.  Jan.  1868  zurück,  da  aus  den  Akten  eine
Ueberschuldung  nicht  ersichtlich  und  ein  dem  Gesetze
entsprechendes  vollständiges  Inventar  nicht  vorgelegt
  sei  und  weil  nach  hergestelltem  Inventar  der
Befugniß  der  Benestzialerbin,  unter  den  gehörigen
Voraussetzungen  die  Eröffnung  des  erbschaftlichen
Liquidationsprozesses  zu  beantragen,  durch  vorherige
  Eröffnung  des  Konkurses  nicht  präjudizirt  werden
  dürfe.  Auf  Berufung  der  Antragsteller  sprach
aber  das  k.  Appellationsgericht  von  Oberfranken  am
4.  März  1868  aus,  daß  dieser  Antrag  nicht  zurückzuweisen
  sei,  sondern  dat  Bezirksgericht  hlerauf  zu
verfügen  habe,  was  Rechtens,  weil  sich  nach  Lage
der  Akten  die  Suffizienz  der  Masse  als  zweifelhaft
darstelle,  und  der  durch  das  Liquidationsverfahren
angestrebte  Zweck  auch  durch  Eröffnung  des  Konkurses
  erreicht  werde.