Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Sicherheit gestört worden, hat die Polizei - Gerichtsbarkeit 
das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Unter- 
suchung“. 
II. Auf der Unterscheidung des Tit. 17, 8 10 fusst das Pu- 
blikandum, die veränderte Verfassung der obersten 
Staatsbehörden der Preussischen Monarchie in Be- 
ziehung auf die innere Landes- und Finanz-Verwal- 
tung vom 26. December 1808), welches dem Ministerium des 
Innern, insbesondere dessen Section für die allgemeine Polizei: 
1) die ganze Sicherheits-Polizei; 
2) das Armenwesen, die Arbeits- und Krankenhäuser, die 
Wittwenkassen etec.; 
3) die Polizei der allgemeinen Leebensbedürfnisse, Magazine 
aller Art zur Abwendung des Mangels und der Theuerung; 
4) die öffentlichen Anstalten zur Bequemlichkeit und zum 
Vergnügen und 
5) die Post 
zuweist. 
III. Die mit dem Publikandum unter II zusammengehörige 
Geschäfts-Instruction für die Regierungen vom 26. De- 
cember 1808) stellt als Thätigkeit der I. Abtheilung der Regie- 
rungen (der Abtheilung des Innern) in 8 2 d—f hin. 
d. Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, 
Vorbeugung und Stillung von Aufläufen, Ausmittelung 
und Ergreifung von Verbrechern, General -Visitationen, 
Gefängnisse, Straf- und Oorrections-Anstalten, Vorbeugung 
von Feuersbrünsten und polizeiwidrigen Bauten, Retablisse- 
ment der abgebrannten Gebäude, Landarmen-Anstalten, 
Hospitäler und Armenwesen, mit Ausnahme der Armen- 
schulen; 
“*) Rape, Sammlung preussischer Gesetze und Verordnungen, Bd. IX 
— 1807 und 1808 — 8. 363 fl. 
4) RABE a. a. OÖ. S. 415.