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damit die Controverse. v. MARrTITZ in seinen „Betrachtungen
über die Verfassung des Norddeutschen Bundes“ schreibt S. 53,
Anm. 45: „Dem Ausfertigungs- und Verkündigungsrecht corre-
spondirt keineswegs eine Ausfertigungs- oder Verkündigungspflicht.
Es hat demnach denselben schwerwiegenden Sinn, wie die gleiche
Formel unserer Verfassungsurkunden. Die entgegengesetzten Be-
hauptungen HIERSEMENZEL’s wären eigentlich nur dem Dilettanten
zu verzeihen“, — Worte, welche ihrer Bedeutung nach verdient
hätten, in den Text des Werkes aufgenommen zu werden, welche
aber in ihrer scharfen Sprache auch trotz der anmerkungsweisen
Behandlung Beachtung hervorriefen.
Die beiden Positionen waren mit dem Erscheinen des MARr-
Tırz’ schen Werkes gegeben: hie unbedingte Ausfertigungs- und
Verkündigungspflicht, hie bedingungsloses Veto. Wem folgten die
späteren Schriftsteller? Fast ohne Ausnahme dem Dilettanten.
Und mit Recht. Hatte doch HiıErsEMENZEL wichtige Gründe,
v. MaArrtıTtz aber nur eine nackte Behauptung mit einer persön-
lichen Wendung in’s Treffen geführt.
G. Mever: Grundzüge des Norddeutschen Bundesrechts,
1868, lehrt S. 70, dass die Ansicht HiersemeEnzet’s die zutreffende
sei. „Die Bestimmung hat mehr den Charakter eines Auftrags,
als den einer Befugniss“. In eine selbständige Erwägung der
Frage tritt er nicht ein.
In ähnlicher kurzer Weise findet sich auch THupIcHUm:
Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes und des deutschen
Zollvereins 1870, mit der Streitfrage ab, ohne überhaupt der
Bemerkung, dass dieser Punkt bestritten sei, einen Platz zu
gönnen. Er schreibt S. 94: „Die Bewerkstelligung der Verkün-
digung ist Recht und Obliegenheit des Bundespräsidiums . . .
die Unterlassung der Verkündigung eines vom Reichstag und
Bundesrath beschlossenen Gesetzes würde eine Verletzung des
Art. 17 der Verfassung enthalten“.
Die laue, interesselose Behandlung dieses wichtigen Themas