Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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damit die Controverse. v. MARrTITZ in seinen „Betrachtungen 
über die Verfassung des Norddeutschen Bundes“ schreibt S. 53, 
Anm. 45: „Dem Ausfertigungs- und Verkündigungsrecht corre- 
spondirt keineswegs eine Ausfertigungs- oder Verkündigungspflicht. 
Es hat demnach denselben schwerwiegenden Sinn, wie die gleiche 
Formel unserer Verfassungsurkunden. Die entgegengesetzten Be- 
hauptungen HIERSEMENZEL’s wären eigentlich nur dem Dilettanten 
zu verzeihen“, — Worte, welche ihrer Bedeutung nach verdient 
hätten, in den Text des Werkes aufgenommen zu werden, welche 
aber in ihrer scharfen Sprache auch trotz der anmerkungsweisen 
Behandlung Beachtung hervorriefen. 
Die beiden Positionen waren mit dem Erscheinen des MARr- 
Tırz’ schen Werkes gegeben: hie unbedingte Ausfertigungs- und 
Verkündigungspflicht, hie bedingungsloses Veto. Wem folgten die 
späteren Schriftsteller? Fast ohne Ausnahme dem Dilettanten. 
Und mit Recht. Hatte doch HiıErsEMENZEL wichtige Gründe, 
v. MaArrtıTtz aber nur eine nackte Behauptung mit einer persön- 
lichen Wendung in’s Treffen geführt. 
G. Mever: Grundzüge des Norddeutschen Bundesrechts, 
1868, lehrt S. 70, dass die Ansicht HiersemeEnzet’s die zutreffende 
sei. „Die Bestimmung hat mehr den Charakter eines Auftrags, 
als den einer Befugniss“. In eine selbständige Erwägung der 
Frage tritt er nicht ein. 
In ähnlicher kurzer Weise findet sich auch THupIcHUm: 
Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes und des deutschen 
Zollvereins 1870, mit der Streitfrage ab, ohne überhaupt der 
Bemerkung, dass dieser Punkt bestritten sei, einen Platz zu 
gönnen. Er schreibt S. 94: „Die Bewerkstelligung der Verkün- 
digung ist Recht und Obliegenheit des Bundespräsidiums . . . 
die Unterlassung der Verkündigung eines vom Reichstag und 
Bundesrath beschlossenen Gesetzes würde eine Verletzung des 
Art. 17 der Verfassung enthalten“. 
Die laue, interesselose Behandlung dieses wichtigen Themas