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erst von jenem Zeitpunkt ab wird die Strafbarkeit darnach be-
urtheilt, ob der Taubstumme mit Unterscheidungsvermögen (con
discerminento) gehandelt hat.
Diese Frage wird nicht vom ausliefernden Staate, sondern
erst bei der Aburtheilung in dem Staate des Thatortes geprüft.
Dasselbe gilt bei minderjährigen Verbrechern.
b) Zurücknahme des Strafantrages: Art. 88 bestimmt:
„Bei den Strafthaten, wegen deren nur auf Antrag?) eingeschritten
werden kann, löscht die Zurücknahme des Antrages seitens des
verletzten Theils die Strafverfolgung aus, sie bringt aber die
Vollstreckung des Urtheils nur in den vom Gesetz bestimmten
Fällen in Wegfall. Der Verzicht zu Gunsten eines der Beschuldigten
kommt auch den anderen zu statten.
Die Zurücknahme des Strafantrages führt keine Wirkung
für den Beschuldigten herbei, welcher sich weigert, dieselbe an-
zunehmen.“
Während also nach ital. Recht die Zurücknahme des Straf-
antrages bei allen Antragsdelicten zulässig ist, darf nach deutschem
Recht der Strafantrag nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen
Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden
Urtheils zurückgenommen werden ($ 64). — Die Zurücknahme
des Antrages ist in Deutschland an die Annahme seitens des
Beschuldigten nicht gebunden.
c) Verjährung:
aa) der Strafverfolgung.
Nach Art. 91 verjährt die Strafverfolgung:
l. in 20 Jahren, wenn die Kerkerstrafe,
2. ın 15 Jahren, wenn Einschliessung nicht unter 20 Jahren,
3. in 10 Jahren, wenn Einschliessung über fünf und unter
20 Jahren, oder Gefängniss über 5 Jahre....
®) Eine bestimmte Frist zur Einbringung des Strafantrages ($ 61ff.) ist
im ital. Strafgesetzbuch nur bei einzelnen Delicten, z. B. der Entführung
(Art. 344) gegeben,