Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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erst von jenem Zeitpunkt ab wird die Strafbarkeit darnach be- 
urtheilt, ob der Taubstumme mit Unterscheidungsvermögen (con 
discerminento) gehandelt hat. 
Diese Frage wird nicht vom ausliefernden Staate, sondern 
erst bei der Aburtheilung in dem Staate des Thatortes geprüft. 
Dasselbe gilt bei minderjährigen Verbrechern. 
b) Zurücknahme des Strafantrages: Art. 88 bestimmt: 
„Bei den Strafthaten, wegen deren nur auf Antrag?) eingeschritten 
werden kann, löscht die Zurücknahme des Antrages seitens des 
verletzten Theils die Strafverfolgung aus, sie bringt aber die 
Vollstreckung des Urtheils nur in den vom Gesetz bestimmten 
Fällen in Wegfall. Der Verzicht zu Gunsten eines der Beschuldigten 
kommt auch den anderen zu statten. 
Die Zurücknahme des Strafantrages führt keine Wirkung 
für den Beschuldigten herbei, welcher sich weigert, dieselbe an- 
zunehmen.“ 
Während also nach ital. Recht die Zurücknahme des Straf- 
antrages bei allen Antragsdelicten zulässig ist, darf nach deutschem 
Recht der Strafantrag nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen 
Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden 
Urtheils zurückgenommen werden ($ 64). — Die Zurücknahme 
des Antrages ist in Deutschland an die Annahme seitens des 
Beschuldigten nicht gebunden. 
c) Verjährung: 
aa) der Strafverfolgung. 
Nach Art. 91 verjährt die Strafverfolgung: 
l. in 20 Jahren, wenn die Kerkerstrafe, 
2. ın 15 Jahren, wenn Einschliessung nicht unter 20 Jahren, 
3. in 10 Jahren, wenn Einschliessung über fünf und unter 
20 Jahren, oder Gefängniss über 5 Jahre.... 
  
®) Eine bestimmte Frist zur Einbringung des Strafantrages ($ 61ff.) ist 
im ital. Strafgesetzbuch nur bei einzelnen Delicten, z. B. der Entführung 
(Art. 344) gegeben,