Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Werkes nicht ausführlich genug sind, sollte Strafrecht und Processrecht so 
weitläufig behandelt sein, dass die Einsicht weiterer Commentare nicht nöthig 
ist. Der äussere Beamte hat heuzutage sehr viel mit den Gerichten zu ver- 
kehren und muss daher über deren Competenz genauestens informirt sein. — 
Endlich möchten wir dem Herrn Verfasser wohl zu erwägen geben, ob in 
einem Buche, welches das gesammte juristische Wissen eines Forstmannes 
umfassen soll, die sociale Gesetzgebung, welche die Berufsthätigkeit des 
Oberförsters jetzt ungeheuer belastet, nicht auch berührt sein sollte. Wir 
wissen wohl, dass dieselbe streng genommen nicht hieher gehört, aber wenn 
man sich einmal entschlossen hat, ein solches Compendium einem bestimmten 
Fachkreise in die Hand zu geben, dann braucht man nicht engherzig zu sein 
und kann ruhig auch etwas entfernter liegendes hereinziehen, wenn kein 
gecigneterer Platz sonst hiefür vorhanden ist. — Selbst wenn wir im Voraus- 
gehenden einige Wünsche und Bedenken nicht unterdrücken konnten, so 
können wir unser Urtheil über das Buch doch aus voller Ueberzeugung dahin 
zusammenfassen, dass dasselbe bei vollständiger Klarheit der Darstellung jedem 
preussischen Forstverwaltungsbeamten ein guter Wegweiser durch das ge- 
sammte Rechts- und Gesetzesgebiet sein wird, 
Karlsruhe. Prof. Dr. Endres. 
Recht und Verwaltung des Wasserwesens im deutschen Rhein- 
gebiet, von Dr. K. Schenkel, Grossherzoglich Bad. Ministerialrath. 
Sonderabdruck aus „Der Rheinstrom und seine wichtigsten Neben- 
flüsse* im Auftrag der Reichskommission zur Untersuchung der Rhein- 
stromverhältnisse, herausgegeben von dem Centralbüreau für Meteorologie 
und Hydrographie im Grosslerzogthum Baden. Berlin. Ernst und 
Korn. 1889. 
Bei öffentlichen Flüssen übt der Staat das Recht der Regelung, Be- 
schränkung und Beaufsichtigung des Öffentlichen Gebrauchs. Er macht 
diesen abhängig von der Beobachtung gesetzlicher und polizeilicher Vor- 
schriften. Da er andererseits die Wasserpolizei handhabt und für Baggerei, 
Ufercorrection, Leinpfade u. s. w. Aufwendungen macht, setzt er mit Recht 
die Entrichtung bestimmter Abgaben als Bedingung gewisser Benutzungsarten. 
Ebenso kann der Staat auf Grund seines Aufsichtsrechtes einzelne Benutzungs- 
arten von der Verleihung von Concessionen abhängig machen oder verbieten. 
Die Flüsse sind der Gebietshoheit des Staates unterworfen durch welche sie 
fliessen. Indessen hat doch der natürliche Zusammenhang der schiffbaren 
Ströme jene Gebietshoheit durch Rücksichten auf die Verkehrsgemeinschaft, 
vielfach eingeschränkt. Es war das Verdienst des Wiener Congresses auf 
dem Gebiete des Stromrechtes eine Art internationalen öffentlichen Rechtes 
anzubahnen, dessen Weiterbildung Aufgabe der Rheinuferstaaten ist. 
Vorliegende Arbeit des auf dem Gebiete des Wasserrechtes erprobten 
Autors gibt in Abschnitt I ein interessantes Bild der geschichtlichen Ent- 
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