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Werkes nicht ausführlich genug sind, sollte Strafrecht und Processrecht so
weitläufig behandelt sein, dass die Einsicht weiterer Commentare nicht nöthig
ist. Der äussere Beamte hat heuzutage sehr viel mit den Gerichten zu ver-
kehren und muss daher über deren Competenz genauestens informirt sein. —
Endlich möchten wir dem Herrn Verfasser wohl zu erwägen geben, ob in
einem Buche, welches das gesammte juristische Wissen eines Forstmannes
umfassen soll, die sociale Gesetzgebung, welche die Berufsthätigkeit des
Oberförsters jetzt ungeheuer belastet, nicht auch berührt sein sollte. Wir
wissen wohl, dass dieselbe streng genommen nicht hieher gehört, aber wenn
man sich einmal entschlossen hat, ein solches Compendium einem bestimmten
Fachkreise in die Hand zu geben, dann braucht man nicht engherzig zu sein
und kann ruhig auch etwas entfernter liegendes hereinziehen, wenn kein
gecigneterer Platz sonst hiefür vorhanden ist. — Selbst wenn wir im Voraus-
gehenden einige Wünsche und Bedenken nicht unterdrücken konnten, so
können wir unser Urtheil über das Buch doch aus voller Ueberzeugung dahin
zusammenfassen, dass dasselbe bei vollständiger Klarheit der Darstellung jedem
preussischen Forstverwaltungsbeamten ein guter Wegweiser durch das ge-
sammte Rechts- und Gesetzesgebiet sein wird,
Karlsruhe. Prof. Dr. Endres.
Recht und Verwaltung des Wasserwesens im deutschen Rhein-
gebiet, von Dr. K. Schenkel, Grossherzoglich Bad. Ministerialrath.
Sonderabdruck aus „Der Rheinstrom und seine wichtigsten Neben-
flüsse* im Auftrag der Reichskommission zur Untersuchung der Rhein-
stromverhältnisse, herausgegeben von dem Centralbüreau für Meteorologie
und Hydrographie im Grosslerzogthum Baden. Berlin. Ernst und
Korn. 1889.
Bei öffentlichen Flüssen übt der Staat das Recht der Regelung, Be-
schränkung und Beaufsichtigung des Öffentlichen Gebrauchs. Er macht
diesen abhängig von der Beobachtung gesetzlicher und polizeilicher Vor-
schriften. Da er andererseits die Wasserpolizei handhabt und für Baggerei,
Ufercorrection, Leinpfade u. s. w. Aufwendungen macht, setzt er mit Recht
die Entrichtung bestimmter Abgaben als Bedingung gewisser Benutzungsarten.
Ebenso kann der Staat auf Grund seines Aufsichtsrechtes einzelne Benutzungs-
arten von der Verleihung von Concessionen abhängig machen oder verbieten.
Die Flüsse sind der Gebietshoheit des Staates unterworfen durch welche sie
fliessen. Indessen hat doch der natürliche Zusammenhang der schiffbaren
Ströme jene Gebietshoheit durch Rücksichten auf die Verkehrsgemeinschaft,
vielfach eingeschränkt. Es war das Verdienst des Wiener Congresses auf
dem Gebiete des Stromrechtes eine Art internationalen öffentlichen Rechtes
anzubahnen, dessen Weiterbildung Aufgabe der Rheinuferstaaten ist.
Vorliegende Arbeit des auf dem Gebiete des Wasserrechtes erprobten
Autors gibt in Abschnitt I ein interessantes Bild der geschichtlichen Ent-
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