Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  *  Aelterer  Linie.

(usgegetenn  am:  2  15.—  1878.)

 

33.  Regierungsverordnung  vom  7.  December  1878,
die  Ausführung  des  §.  139  der  Gewerbeordnung  betreffend.

 

Zur  Aueführung  des  S.  139  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
  vom  17.  Juli  dieses  Jahres  wird  mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  Folgendes
  bestinunt:

A.  Ansnahnen  für  den  Fall,  daß  Naturereignisse  oder  Unglückefälle  den
elmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrechen  haben  (F.  139  Alf.  1).

I.  Die  Geseaulen  von  Ausnahmen  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und  auf  beson-.
deren  Ankrag  zulässig.

II.  Die  Auträge  sind  unter  Vezeichuung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  die  Ortspolizeibehörde  (Gemeindevorstand)  zu
richter

III.  Die  Orlopolizeibebörde  hat  von  ihrer  Befugnißt,  Auenahmen  auf  die  Dauer  von
böchstrne  114  Tagen  zu  gestatten,  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch  zu  machen.
Solche  Fälle  sind  in  der  Regel  uur  anzunehmen,  wenn  ce  sich  darum  handelt,
mit  Hülfe  der  außerordentlichen  Verwendung  jugendlicher  Arbeiter  eine  durch
Naturereignisse  oder  Unglückefälle  berbeigeführte  weseutliche  Betriebsstorung  einer
Anlage  schlennigst  wieder  zu  beseitigen,  oder  einen  zur  Verhütung  von  Unglückefällen
  erferderlichen  außerordentlichen  Betrieb  zu  ermöglichen.  Werden  in  Bällen
dieser  Art  Ausnahmen  für  länger  als  14  Tage  beantragt,  so  hat  die  Ortepoligzeibehörde
  zwar  schleunigst  an  die  Fürstliche  Landesregierung  zu  berichten,  kann  aber
die  ihr  erforderlich  erscheinenden  Ausnahmen  vorläufig  bis  zur  Dauer  von  14
Tagen  gestatten.

IV.  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  den  durch  die  Unterbrechung  verur.
sachten  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzubringen,  so  hat  die  O  rtepolizeibehörde
slete  die  Entscheidung  der  Fürstlichen  Landesregierung  einzuholen.  Sie  hat  zu
dem  Ende  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Ankrag  stutzt,  fesendendent  auch
den  Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer  durch  die  Untertrechung
erwachsen  ist,  festzustellen  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  mit
ihrem  gutachtlichen  Berichte  der  Fürstlichen  Landesregierung  zur  Enischeidung.
vorzulegen.