Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gebung  hat  den  österreichischen  Thalern  die  deutsche  Geldeigenschaft
  und  diesen  Wert  beigelegt.  Der  Fall  ist  ganz  besonders
klar.  Der  gesetzliche  Wert  des  österreichischen  Thalers  im
Deutschen  Reich  ist  3  Mk.,  in  Oesterreich  war  er  1'/sfl.  Diese
1!/sfl.  sind  seit  mehr  als  zwei  Jahrzehnten  stets  weniger  wert
gewesen,  als  3  Mk.  Durch  diese  Verschiedenheit  des  deutschen
und  des  österreichischen  Geldwertes  der  österreichischen  Thaler
wird  der  Fall  in  eine  besonders  klare  Beleuchtung  gerückt.  Die
österreichischen  Thaler  laufen  und  liefen  doch  nicht  deshalb  im
Deutschen  Reich  zu  3  Mk.  das  Stück  um,  weil  sie  in  Oesterreich
  einen  gesetzlichen  Geldwert  von  weniger  als  3  Mk.,
nämlich  von  1  !/afl.  hatten,  sondern  deshalb,  weil  die  deutsche
(Gesetzgebung  dem  österreichischen  Thaler  die  Geldeigenschaft
und  den  Nennwert  von  3  Mk.  beigelegt  hatte.  Es  ist  also  ganz
unzweifelhaft,  dass  der  Reichsdeutsche  den  österreichischen  Thaler
nicht  kraft  der  Autorität  des  österreichischen  Staates,  aus
dessen  Münzen  dieses  Geldstück  hervorgegangen,  sondern  kraft
der  Autorität  der  deutschen  Gesetzgebung  zu  3  Mk.  in  Zahlung
  gab  und  nahm;  dass  also  nicht  der  österreichische  Staat,
sondern  das  Deutsche  Reich  gegenüber  den  deutschen  Staatsangehörigen
  zur  Einlösung  der  österreichischen  Thaler  verpflichtet
war  und  ist.  Das  gibt  wohl  jedermann  zu.  Nun  kommt  aber
die  Divergenz:  gemäs  dem  oben  gemachten  Einwand  kann  man
in  diesem  praktischen  Fall  aufstellen,  dass  dann,  wenn  das  Deutsche
Reich  die  österreichischen  Thaler  zu  3  Mk.  das  Stück  seinen
Unterthanen  eingelöst  hat,  es  berechtigt  sei,  nun  seinerseits  von
Oesterreich  die  Einlösung  derselben  zu  ihrem  österreichischen
Geldwert  von  1/2  fl.  pro  Stück  zu  verlangen.

Diesen  Einwand  kann  man  machen,  aber  ich  wüsste  nicht,
wie  man  ihn  begründen  kann.  Ich  sehe  nicht  den  leisesten
Grund,  warum  der  Akt  der  Münzprägung,  welcher  juristisch
  völlig  indifferent  ist,  auf  einmal  eine  juristische
Bedeutung  auf  dem  Gebiet  des  Völkerrechtes  erlangen  soll.