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Wird der Anrechnungswerth von den Sachverständigen verschieden bestimnnt,
so ist von dem Nachlaßgerichte aus den Mitgliedern der Kreisvermittelungsbehörde
ein Obmann zu bestellen.
Das Nachlaßgericht hat den von den Sachverständigen und, sofern ein
Obmann bestellt ist, den von diesem bestimmten Anrechnungswerth den sämmtlichen
Betheiligten schrifllich mitzutheilen. Auf die Mittheilung und auf das
weitere Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Die Bestimmung des Anrechnungswertbes kann ausnahmsweise unlerbleiben,
wenn die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches mit Bestimmtheit vorauszusehen
ist.
G. 41.
Die Bestimmungen des F. 40 finden entsprechende Anwendung, wenn sich
die Betheiligten über die sich aus den Iß§. 35 und 36 ergebenden Rechte und
Verbindlichkeiten nicht einigen. Bei dem Einigungsversuche ist auf die Erhaltung
der Leistungöfähigkeit des Anerbengutes bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Unterhaltungsberechtigten hinzuwirken.
S. 42.
Nachlaßgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus des
Anerbengutes belegen ist.
Sind mehrere in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene Anerbengüter
vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes durch
das Oberlandesgericht. t
Die bei der Auseinandersetzung Betheiligten können im Wege der Klage
geltend machen, daß in Folge nachträglicher Veränderungen das Gut oder Theile
desselben in dem für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitpunkte den Erfordernissen
des §. 2 nicht mehr entsprochen haben und deshalb dem Anerbenrechte
nicht unterstehen. Die Klage kann nur auf solche Veränderungen gestätzt
werden, welche seit der Eintragung der Anerbengutseigenschaft und im Falle des
6. 10, soweit eine Eintragung der Anerbengutseigenschaft nicht erfolgt, seit Rechtskraft
des Beschlusses oder, wenn ein Beschluß nicht gefaßt ist, seit dem Anhörungstermine
eingetreten sind.
Der Klage ist eine gutachtliche Aeußerung des Spezialkommissars beizufügen.
S. 44.
Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes
erfolgenden Auseinandersetzungen regeln sich die Kostensätze nach dem geltenden
Rechte. Die Auseinandersetzungen sind stempelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft sowie die
Uebertragung der auf mehreren Grundbuchblättern eingetragenen einzelnen Theile
eines Anerbengutes auf ein Grundbuchblatt erfolgen kostenfrei.
(Nr. 10000.)