Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Wird  der  Anrechnungswerth  von  den  Sachverständigen  verschieden  bestimnnt,
so  ist  von  dem  Nachlaßgerichte  aus  den  Mitgliedern  der  Kreisvermittelungsbehörde
  ein  Obmann  zu  bestellen.

Das  Nachlaßgericht  hat  den  von  den  Sachverständigen  und,  sofern  ein
Obmann  bestellt  ist,  den  von  diesem  bestimmten  Anrechnungswerth  den  sämmtlichen
  Betheiligten  schrifllich  mitzutheilen.  Auf  die  Mittheilung  und  auf  das
weitere  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

Die  Bestimmung  des  Anrechnungswertbes  kann  ausnahmsweise  unlerbleiben,
  wenn  die  Erfolglosigkeit  des  Einigungsversuches  mit  Bestimmtheit  vorauszusehen
  ist.

G.  41.

Die  Bestimmungen  des  F.  40  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  sich
die  Betheiligten  über  die  sich  aus  den  Iß§.  35  und  36  ergebenden  Rechte  und
Verbindlichkeiten  nicht  einigen.  Bei  dem  Einigungsversuche  ist  auf  die  Erhaltung
der  Leistungöfähigkeit  des  Anerbengutes  bei  gleichzeitiger  angemessener  Berücksichtigung
  der  Bedürfnisse  des  Unterhaltungsberechtigten  hinzuwirken.

S.  42.
Nachlaßgericht  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Wohnhaus  des
Anerbengutes  belegen  ist.
Sind  mehrere  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  belegene  Anerbengüter
vorhanden,  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichtes  durch
das  Oberlandesgericht.  t

Die  bei  der  Auseinandersetzung  Betheiligten  können  im  Wege  der  Klage
geltend  machen,  daß  in  Folge  nachträglicher  Veränderungen  das  Gut  oder  Theile
desselben  in  dem  für  die  Auseinandersetzung  maßgebenden  Zeitpunkte  den  Erfordernissen
  des  §.  2  nicht  mehr  entsprochen  haben  und  deshalb  dem  Anerbenrechte
  nicht  unterstehen.  Die  Klage  kann  nur  auf  solche  Veränderungen  gestätzt
werden,  welche  seit  der  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  und  im  Falle  des
6.  10,  soweit  eine  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  nicht  erfolgt,  seit  Rechtskraft
  des  Beschlusses  oder,  wenn  ein  Beschluß  nicht  gefaßt  ist,  seit  dem  Anhörungstermine
  eingetreten  sind.

Der  Klage  ist  eine  gutachtliche  Aeußerung  des  Spezialkommissars  beizufügen.

S.  44.

Für  das  gerichtliche  Verfahren  bei  den  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
erfolgenden  Auseinandersetzungen  regeln  sich  die  Kostensätze  nach  dem  geltenden
Rechte.  Die  Auseinandersetzungen  sind  stempelfrei.

Die  Eintragung  und  die  Löschung  der  Anerbengutseigenschaft  sowie  die
Uebertragung  der  auf  mehreren  Grundbuchblättern  eingetragenen  einzelnen  Theile
eines  Anerbengutes  auf  ein  Grundbuchblatt  erfolgen  kostenfrei.

(Nr.  10000.)