Aufsätze.
Erörterungen über den gegenwärtigen Stand der
Lippischen Thronfolgefrage.
Ein Beitrag zur Lehre von der Zuständigkeit des Bundesrathes zur
Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten.
Von
Dr. jur. et phil. STEPHAN KEKULE VON STRADONITZ.
Vorbemerkung.
Am 28. Okt. 1897 brachte die Lippische Staatsregierung bei
dem Landtage des Fürstenthumes Lippe einen Gesetzentwurf ein,
dessen hier interessirenden Bestimmungen dahin lauteten:
„S 3. Mitglieder der regierenden Linie. Das zunächst zur
Thronfolge berufene Gräflich Lippe-Biesterfeldsche Haus um-
fasst an thronberechtigten Mitgliedern:
1. den Graf-Regenten,
2. Höchstdessen Söhne,
3. Höchsdesssen Brüder,
4. und der vorgenannten männliche Nachkommen aus deren
zur Zeit bestehenden und aus allen künftigen auf Grund
dieses Gesetzes sanktionirten Ehen.
8 4. Sanktion der Ehen. Zur Sanktion einer Ehe gehört
die Einwilligung des Familienoberhauptes und die Erklärung
desselben, dass die Ehe als eine standesgemässe anzusehen ist.“
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 1. 1