Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

Das  Recht  der  Uebersetzung  in  fremde  Sprachen
behält  sich  die  Verlagshandlung  vor.

C.  A.  Wagner’s  Universitäts-Buchdruckerei  in  Freiburg  i.  B.