Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

-—  51  —

oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.“

Sollte  der  Wortlaut  dieses  Artikels,  losgelöst  aus  dem
Rahmen  der  Verfassung,  irgend  welchen  Zweifeln  darüber  Raum
geben,  ob  es  sich  in  Art.  16  um  ein  freies  Recht  oder  um  eine
verfassungsmässige  Pflicht  des  Kaisers  handle,  so  würde  schon
aus  dem  Grunde  letzterer  Ansicht  der  Vorzug  zu  geben  sein,
weil  sie  allein  mit  dem  in  Art.  5  R.-V.  ausgesprochenen  Grundsatz
  des  Reichsstaatsrechts  in  Einklang  steht.  Ausserdem  bestätigt
  die  Geschichte  des  Art.  16  diese  Auffassung.  In  dem
preussischen  Entwurf  zur  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes
ist  die  entsprechende  Vorschrift  als  Art.  18  folgendermassen
gefasst:

„Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  an  den
Reichstag  zu  bringen,  wo  sie“  etc.  (wie  jetzt  Art.  16  R.-V.)

Hierzu  wurde  im  Verlaufe  der  Beratungen,  welche  die  Bevollmächtigten
  der  verbündeten  Regierungen  über  den  preussischen
Entwurf  hielten,  das  Amendement  gestellt:

„hinter  ‚Vorlagen‘  einzuschalten:  ‚nach  Massgabe  der  Beschlüsse
  des  Bundesrates‘.*

Dieses  Amendement  wurde  angenommen,  und  in  der  so
veränderten  Fassung  ging  der  Art.  18  des  preussischen  Entwurfes
als  Art.  17  in  den  Entwurf  der  verbündeten  Regierungen  und
weiterhin  als  Art.  16  in  die  definitive  Verfassung  des  norddeutschen
Bundes  über.  Die  Redaktion  der  Reichsverfassung  hat  dem  Art.  16
dann  endlich  seine  jetzige  Gestalt  gegeben,  welche  von  den  früheren
Fassungen  besonders  durch  den  Mangel  der  imperativischen  Form
absticht.

Verschiedene  Punkte  seiner  Entstehungsgeschichte  gestatten
einen  Einblick  in  die  ursprüngliche  Tendenz  des  Artikels.  Zunächst
  ist  zu  beachten  die  noch  in  der  norddeutschen  Bundesverfassung
  erscheinende  imperativische  Form  („das  Präsidium
...  hat  zu  bringen“),  alsdann  der  Umstand,  dass  man  im

4*