Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Königs  dieselben  Rechte  erwerben.  Bei  diesem  Widerspruch  das
Reich  ausscheiden  zu  lassen,  wie  die  Gegner  thun,  ist  schon  deswegen
  nicht  erlaubt,  weil  das  Reich  an  erster  Stelle  genannt  ist
und  sehr  wohl  Subjekt  der  fraglichen  Rechte  sein  kann.  Ferner
ist  die  Konvention  nicht  fähig,  die  Kriegsherrlichkeit  über  die
badischen  Truppen  dem  König  von  Preussen  zu  übertragen,
denn  nach  der  Reichsverfassung  steht  sie  im  wesentlichen  bereits
dem  Kaiser  zu.  Welchen  Sinn  soll  weiter  der  Eintritt  der
badischen  Truppen  als  unmittelbarer  Bestandteil  des  Reichsheers
haben,  der  doch  in  erster  Reihe  vereinbart  ist??*  Das  badische
Kontingent  ist  ja  schon  durch  die  Bundesverfassung  vom
15.  Nov.  1870  in  das  Deutsche  Bundesheer”®  eingetreten!
Durch  den  Eintritt  in  die  Preussische  Armee  würde  es  in  die
Deutsche  überdies  mittelbar,  nicht  unmittelbar  eingereiht.  Dann
enthält  die  Konvention  eine  Reihe  von  Bestimmungen,  welche
sich  auf  künftige  Bundeseinrichtungen  beziehen  und  bloss  bis  zu
deren  Schaffung  die  entsprechenden,  meist  badischen,  seltener
preussischen  Einrichtungen  an  deren  Stelle  setzen,  so  betreffend
Helmzier  und  Kokarde  (Art.  3  Abs.  6),  Wappen  und  Farben
(Art.  5  Abs.  3),  Strafgesetzbuch  (Art.  14  Abs.  2).  Endlich  findet
sich  in  der  ganzen  Konvention  keine  einzige  Bestimmung,  welche
auf  ein  unmittelbares  Verhältnis  des  badischen  Kontingents  zur
Preussischen  Armee,  d.h.  nicht  zur  „Deutschen  Bundes-,  bezw.
Kgl.  Preussischen  Armee“  hindeutet.  Insbesondere  spricht  der
Fahneneid  nicht  von  Preussen  (Art.  3).  Nur  in  Art.  16  könnte
vielleicht  etwas  gefunden  werden,  was  dieser  Behauptung  widerspricht.
  Demnach  werden  die  badischen  Offiziere  u.  dgl.  unter
Beibehalt  des  Ranges  und  der  Anciennetät  in  „die  Kgl.  Preussische
  Armee  übernommen“.  Wenn  nicht  bloss  ein  Redaktionsmangel
  vorliegt,  so  lässt  sich  der  Unterschied  der  Fassung
leicht  mit  dem  Zweck  des  Art.  16  erklären:  Hier  handelt  es  sich

?*  S,  auch  Schlussprotokoll  zur  Konvention  Ziff.  1.
?°  Reichsheer  im  weiteren  Sinne,  wie  ihn  die  Gegner  zu  Grunde  legen.