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Ferner müsste diesen Beaniten die gesamte Verwaltung des
Amtsgerichts in der Tat. übergeben werden, die Stelle dengemäss
ausgebaut werden, etwa nach Massgabe der, in Verfolg des Ge-
setzes vom 10. April 1892 für den Amtsgerichtspräsidenten in
Berlin erlassenen, Allg. Vfg. vom 4. September 1900 (JMblatt
S. 559). Bei der jetzigen Ordnung liegt es an Persönlichkeiten
und Ortsgewohnheiten, was und wieviel den aufsichtführenden
Richtern von der Verwaltung zukommt. Insbesondere müssten
ihnen sämtliche Sachen gebühren, die nicht zu den Dezernaten
im speziellen gehören, sämtliche Personalien durch ihre Hand
gehen, sämtliche Berichte in Justizverwaltungs- und Aufsichts-
sachen durch sie erstattet werden. Sie müssten die Stelle sein,
von der Vorgesetzte Auskunft über sämtliche Beamte zu erfor-
dern haben, soweit dies notwendig ist.
Eine solche Stellung in der Hand erfahrener und geeigneter
Männer bedürfte das Aufsichtsrecht über richterliche Beamte
nicht, um das Ansehen der Justizverwaltung und die Interessen
des Dienstes wahrzunehmen.