Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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BRechtswirksamkeit einer durch die Arbeits- 
ordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei 
der Betriebskrankenkasse. 
Von 
Dr. Benno Hııse, Kreisgerichtsrat in Berlin. 
Die Inhaber von Betrieben, in welchen regelmässig mehr als 
50 versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigt werden, können zu- 
folge Kr. V.G. $ 60 zum Errichten einer Betriebskrankenkasse 
verpflichtet werden,. während schon bei einer Beschäftigungsziffer 
von 20 Arbeitern nach Gew.Ord. $ 134a eine Arbeitsordnung 
von demselben zu erlassen ist. Die Bestimmungen dieser letzteren 
sind gemäss Gew.Ord. $ 134c, soweit sie nicht den Gesetzen 
zuwiderlaufen, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbind- 
lich. Neuerdings pflegt vielfach in die Arbeitsordnung solcher 
Betriebe, für welche eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, die 
Bestimmung aufgenommen zu werden, dass jeder darin beschäf- 
tigte Arbeiter der Betriebskrankenkasse als Mitglied beizutreten 
habe. Eine derarte Vorschrift entspricht. dem Kr. V.G. $ 63, 
wonach versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, 
für welche eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, beschäftigt 
werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des $ 75 mit dem Tage 
des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an-