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Schlusse, dass die Abfindung von Rentenempfängern
nur in besonderen Ausnahmefällen (bei Wieder-
verheiratung von Witwen, bei Ausländern, die das Reichsgebiet
dauernd verlassen) unbedenklich zuzulassen ist, dass
aber darüber hinaus eine Erweiterung grundsätzlichen
Einwendungen begegnet, und dass die Abfindung niedriger
Unfallrenten fortan nur nach gründlichster Prüfung der wirt-
schaftlichen Zweckmässigkeit und nach entsprechender Rechts-
belehrung des Bezugsberechtigten ' eintreten sollte, wobei sich
die Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde und die An-
setzung eines Termins zur mündlichen Erörterung der Sache mit
Zuziehung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeit-
geber wie im Invalidenversicherungsrecht empfehlen wird.
_ * Unter dem „Bezugsberechtigten“ wird mit Rosın Bd. II, $. 1022 nur der
ursprünglich zum Rentenbezuge Berechtigte zu verstehen sein, nicht
auch derjenige, auf welchen in den wenigen gesetzlich zugelassenen Aus-
nahmefällen die Rente durch Abtretung, Pfändung u. dgl. übergegangen ist.
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