fassung in dankenswerter Weise bekräftigt worden. Dass irgend
ein späteres Gesetz diesen Rechtszustand abgeändert habe, kann
nicht einmal behauptet werden; folglich ist für das Kompetenz-
verhältnis von Staat und Stadt auf dem Schulgebiet das Recht
der ersten St.O. noch heute geltendes Recht.
Dieses Recht gegen Verkümmerung und Verdrehung zu ver-
teidigen, das ist gerade heute, da der Kampf um die Schule
wieder entbrennt, von grösster unmittelbarer Wichtigkeit. Haben
wir doch gesehen, wie von allem Anfang an das Problem des
Verhältnisses von Kirche und Schule verwirrend in unsere Frage
eingegriffen hat; und dies wirkt fort bis auf den heutigen Tag.
Aber auch abgesehen von dieser praktischen Bedeutung, ist die
Verteidigung des reinen Wortes und Geistes der magna charta
deutscher Selbstverwaltung eine vornehmste Ehrenpflicht der
deutschen Wissenschaft des öffentlichen Rechts.