Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Der gesetzliche Fortbestand dieser Gerichte ist nicht zu be- 
zweifeln. Ihre Zusammensetzung, mag sie auch in manchen 
wichtigen Punkten von derjenigen der auf Grund des Gew.Ger.Ges. 
errichteten Gewerbegerichte abweichen, entspricht immerhin den 
Bestimmungen des $ 13 Abs. 1, 2 des Gew.Ger.Ges., und es ist 
damit dem einzigen Erfordernisse, von dem der $ 85 Abs. 1 des 
Gew.Ger.Ges. ihr Fortbestehen abhängig gemacht hat, genügt. 
2. Sänitliche dieser Gerichte sind als Fach-Gewerbegerichte 
im Sinne des 8 7 Alıs. 1 des Gew.Ger.Ges. errichtet. Denn die an- 
geführten Dekrete bezeichnen genau die ihrer Gerichtsbarkeit 
unterworfenen Fab:ikations- und Gewerbebetriebe *. Es ist diese 
Beschränkung der Gerichtsbarkeit durch das Gesetz vom 23. Mai 
1880 keineswegs beseitigt worden. Vielmehr hat der $ 1 jenes 
Gesetzes auch für die damalige, allerdings mit dem Inkrafttreten 
des Gew.Ger.Ges. abgeschlossene Zukunft die Einsetzung der- 
artig beschränkt zuständiger Gewerbegerichte vorgesehen, indem 
er bestimmt: 
Für Orte mit bedeutendem Fabrik- oder Gewerbebetriebe 
können Gewerbegerichte eingesetzt werden. Der Bezirk eines 
Gewerbegerichts kann mehrere (xemeinden umfassen. Die Ein- 
setzung erfolgt durch kaiserlicheVerordnung... Auch sind darin 
(in der Verordnung), sofern die Gerichtsbarkeit des Gewerbe- 
gerichts auf gewisse Fahrikations- oder Gewerbezweige be- 
schränkt werden soll, die demselben unterworfenen oder ge- 
eignetenfalls die davon ausgenommenenen Gewerbe- oder Fa- 
brikationszweige namhaft zu machen. 
Indem der & 48 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die 
ı Urteil des Oberlandesgerichts in Colmar v. 4. Novemb. 1892 (Jurist. 
Zeitschrift f. Elsass-Lotbringen 18, 222) und v. 6. Dez, 1899 (ebenda 25, 222). 
° Nur für das Gewerbegericht in Mühlhausen wird jene Beschrän- 
kung der Gerichtsbarkeit als beseitigt erachtet, weil der Artikel 1 des De- 
krets v. 24. Januar 1852, welches die der Gerichtsbarkeit jenes Gerichts 
unterworfenen Fabrik- und Gewerbezweige bezeichnet, durch 8 2 der Ver- 
ordnung v. 6. Maui 1899 (G.Bl. S. 81) ausdrücklich aufgehoben ist.