Ankaufe von Grundstücken nimmt der Staat die Stellung eines
simple particulier ein und unterwirft sich dem Zivilrecht und der
Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden Liefe-
rungen von Fahrnisgegenständen (marches de fourniture) durch
obrigkeitlichen Akt auferlegt und daher von den Verwaltungs-
gerichten abgeurteilt; denn bei einer Mobilmachung kann das Wohl
des Staats dadurch bedingt sein, dass die Lieferanten ihren Ver-
pflichtungen nachkommen, und der Staat will es daher selbst in
der Hand behalten, darauf zu dringen, dass dies geschieht. In
ähnlicher Weise hat auf den übrigen Gebieten das Interesse des
Staats in Verbindung mit der geschichtlichen Entwicklung feste
Regeln und Formen gebildet, aus denen derjenige, der sich
mit dem Staate einlässt, entnehmen kann, ob die Zuständigkeit
der Gerichte oder die der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet
sein soll.
Ill. Es ist soeben gesagt worden, dass die ordentlichen Ge-
richte zuständig sind, wenn ein Akt des Staats dem Zivilrechte
unterworfen ist. Ueberhaupt ist der Rechtsweg für alle Fragen
begründet, welche nach bürgerlichem Rechte zu entscheiden sind,
namentlich für Fragen der Staatsangehörigkeit, des Zivilstandes,
des Eigentums. Tritt eine derartige Frage in einem Verwaltungs-
streite auf, so muss die Verwaltung das Verfahren bis zur Ent-
scheidung der nach bürgerlichem Rechte zu beurteilenden Streit-
punkte durch die ordentlichen Gerichte aussetzen, mag sie auch
ein noch so grosses Interesse an dem Ausfalle dieser Entschei-
dung haben.
In einem Falle greift einer Eigentumsfrage gegenüber eine
geteilte Zuständigkeit Platz: Wenn behauptet wird, dass durch
einen Delimitationsakt, welcher die Grenzen des öffentlichen Eigen-
tums festgesetzt hat, gesetzliche Bestimmungen verletzt worden
sind, ist für das Verlangen der Aufhebung des Akts wegen abus
de pouvoir der Staatsrat, für die Forderung der Entschädigung
das Gericht zuständig, welches ausnahmsweise zu prüfen berech-