Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

Ankaufe von Grundstücken nimmt der Staat die Stellung eines 
simple particulier ein und unterwirft sich dem Zivilrecht und der 
Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden Liefe- 
rungen von Fahrnisgegenständen (marches de fourniture) durch 
obrigkeitlichen Akt auferlegt und daher von den Verwaltungs- 
gerichten abgeurteilt; denn bei einer Mobilmachung kann das Wohl 
des Staats dadurch bedingt sein, dass die Lieferanten ihren Ver- 
pflichtungen nachkommen, und der Staat will es daher selbst in 
der Hand behalten, darauf zu dringen, dass dies geschieht. In 
ähnlicher Weise hat auf den übrigen Gebieten das Interesse des 
Staats in Verbindung mit der geschichtlichen Entwicklung feste 
Regeln und Formen gebildet, aus denen derjenige, der sich 
mit dem Staate einlässt, entnehmen kann, ob die Zuständigkeit 
der Gerichte oder die der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet 
sein soll. 
Ill. Es ist soeben gesagt worden, dass die ordentlichen Ge- 
richte zuständig sind, wenn ein Akt des Staats dem Zivilrechte 
unterworfen ist. Ueberhaupt ist der Rechtsweg für alle Fragen 
begründet, welche nach bürgerlichem Rechte zu entscheiden sind, 
namentlich für Fragen der Staatsangehörigkeit, des Zivilstandes, 
des Eigentums. Tritt eine derartige Frage in einem Verwaltungs- 
streite auf, so muss die Verwaltung das Verfahren bis zur Ent- 
scheidung der nach bürgerlichem Rechte zu beurteilenden Streit- 
punkte durch die ordentlichen Gerichte aussetzen, mag sie auch 
ein noch so grosses Interesse an dem Ausfalle dieser Entschei- 
dung haben. 
In einem Falle greift einer Eigentumsfrage gegenüber eine 
geteilte Zuständigkeit Platz: Wenn behauptet wird, dass durch 
einen Delimitationsakt, welcher die Grenzen des öffentlichen Eigen- 
tums festgesetzt hat, gesetzliche Bestimmungen verletzt worden 
sind, ist für das Verlangen der Aufhebung des Akts wegen abus 
de pouvoir der Staatsrat, für die Forderung der Entschädigung 
das Gericht zuständig, welches ausnahmsweise zu prüfen berech-
	        
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